Der Eigentümer kann, wenn er die Gefährdung seiner Rechte nachweisen kann, vom Nutzniesser Sicherheit verlangen. Dabei ist zu unterscheiden:
- Sicherstellung allgemein (ZGB 760)
- Der Eigentümer ist befugt, vom Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist (ZGB 760 Abs. 1)
- Ohne Gefährdungsnachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann der Eigentümer Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden (ZGB 760 Abs. 2).
- Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung (ZGB 760 Abs. 3)
- Sicherstellung b/Schenkung + gesetzlicher Nutzniessung (ZGB 761)
- Der Sicherstellungsanspruch besteht nicht gegenüber demjenigen, der den Nutzniessungsgegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutzniessung geschenkt hat (ZGB 761 Abs. 1)
- Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besonderen Ordnung des Rechtsverhältnisses (ZGB 761 Abs. 2)
- Nichtleistung der Sicherheit (ZGB 762)
- Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so kann ihm das Gericht auf Antrag hin den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft anordnen.
Literatur
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2452 ff.
Judikatur
- PKG 2007, S. 71 ff. (Kantonsgerichtspräsidium Graubünden)
Weiterführende Informationen
- Sicherstellung allgemein (ZGB 760)
- Sicherstellung b/Schenkung + gesetzlicher Nutzniessung (ZGB 761)
- Nichtleistung der Sicherheit (ZGB 762)
- Zahlungsverzug: Begriff / Voraussetzungen | zahlungsverzug.ch