Seit jeher werden wurden Nutzniessungen (und Wohnrechte) als Personaldienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
Hauptanwendungsfall des Nutzniessungsrechts ist die Einräumung der Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten (Vorsorgecharakter; vgl. ZGB 473, ZGB 612a Abs. 2, ZGB 219 Abs. 1 und ZGB 244 Abs. 2; vgl. ferner BGBB 11 Abs. 3).
Die Nutzniessungseinräumung erfolgt aus den verschiedensten Zielen und Motiven.
Literatur
- BAUMANN MAX, Zürcher Kommentar, Vorbem. Vor ZGB 745 – 778, N 63 ff. + N 70
- RUMO-JUNGO ALEXANRA, Nutzniessung in der Erbteilung, successio 2011, S. 5 ff.
Weiterführende Informationen
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- Immobilienübertragung lebzeitig: Szenario Vorbehaltsnutzung | immobilennachfolge.ch
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