Das Verfahren im Nachlasskonkurs charakterisiert sich wie folgt:
- Verfahrensbedingungen
- Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Konkursverfahrens (vgl. SchKG 194).
- Verfahrenskosten
- Die Kosten des Konkursverfahrens sind vorweg zu bezahlen bzw. aus der Masse zu beziehen; sie dürfen den Erben nicht belastet werden (vgl. BGE124 III 286).
- Allfälliger Liquidationsüberschuss
- Ein allfälliger Liquidationsüberschuss kann entstehen, aufgrund:
- zB erst nachträglich bekannt gewordener Vermögenswerte;
- zB eines unerwartet guten Verwertungsergebnisses;
- zB des Verzichts von Gläubigern, ihre Forderung anzumelden.
- Dieser allfällige Liquidationsüberschuss fällt nach Deckung aller Schulden und der Verfahrenskosten den berechtigten Erben zu, namentlich auch im Falle eine ausgeschlagenen Erbschaft (vgl. ZGB 573 Abs. 2).
- Ein allfälliger Liquidationsüberschuss kann entstehen, aufgrund:
- Verlustausweise (statt Verlustscheine)
- Da nach Verfahrensschluss für die Erbschaftsschulden in der Regel keine Haftung mehr besteht, werden den Gläubigern u.E. nur sog. “Verlustausweise” ausgestellt, die die Abbildung der sog. “Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste” beinhaltet (zugelassene Forderung, Treffnis + auf die Forderung entfallender Verlust).
- Erbenhaftung den Erbschaftsgläubigern gegenüber
- Die Erben, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, haften den Erbschaftsgläubigern gegenüber (nur) mit ihren ausgleichungspflichtigen Vorempfängen (Erbvorbezüge) , die sie in den letzten 5 Jahren vor dem Tode des Erblassers erhielten (vgl. ZGB 579; BGE 131 III 49).
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2012, § 38, Rz 41 ff.
Judikatur
- Verfahrenskosten
- BGE 124 III 286)
- Erbenhaftung
- BGE 131 III 49
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