ZGB 628 ist gemäss Abs. 2 dispositiver Natur. Der Erblasser darf daher Anordnungen zur Ausgleichung treffen.
Die Anordnungs-Begriffe sind:
- Ausgleichungsanordnung
- Positive Anordnung
Art. 628 ZGB
C. Berechnungsart
I. Einwerfung oder Anrechnung
1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.
Selbständige Anordnung oder Klausel im Zuwendungsvertrag
Die schriftliche Niederlegung der Ausgleichungsanordnung kann erfolgen
- als Klausel im Zuwendungsvertrag
- in einer separaten einseitigen Erklärung
- nachträglich: zusätzlich mit Zustimmung des Zuwendungsempfängers
Bestimmungsmöglichkeiten
Der Erblasser kann folgende Ausgleichungs-Anordnungen (auch positive Anordnungen) treffen:
- Wertmässige Anrechnung
- Erbvorbezug
- Mehrwert (Differenz zwischen Zuwendung und Todestag bzw. Erbteilung)
- Einwerfung des Zuwendungsgegenstandes in natura in den Nachlass
- Einwerfung von Geld
- Wahlrecht bei gemischten Schenkungen bzw. gemischten Erbvorbezügen
- Anrechnung
- Einwerfung des Zuwendungsgegenstandes
- Einwerfung von Geld
- Berechnung
- Zuwendungswert
- Ausgleichung.
Weiterführende Informationen
» Gesetzliche Ausgleichungspflicht
» Ausgleichungsanordnung (positive Anordnung)
» Erziehungs- und Ausbildungskosten
(sachbedingt nur Idealausgleichung möglich)
Bestimmungszeitpunkt
Ausgleichungsanordnungen des Erblassers setzen voraus, damit der Empfänger die Möglichkeit zur Ablehnung der Zuwendung hat:
- Anordnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung
- Anordnung im Wissen des Empfängers
Eine spätere Ausgleichungsanordnung des Erblassers verlangt die
- Zustimmung des Zuwendungsempfängers
Leading case
Berechnung des Zuwendungswerts
Wie die Berechnung der Ausgleichung zu erfolgen hat,
- kann formlos stattfinden (zu Beweiszwecken von Vorteil schriftlich)
- muss ausdrücklich erfolgen
- wie der (Immobilien-)Schätzer bestimmen, wie er die (Immobilien-)Schätzung vorzunehmen hat und, dass die Erben diese (Immobilien-)Schätzung anzuerkennen haben
Weiterführende Informationen
Sach- oder Rechtsgesamtheiten
Bei Sach- oder Rechtsgesamtheiten, die zwischen Zuwendung und Erbteilung Veränderungen unterworfen sind, empfiehlt es sich, da die Zulässigkeit kraft Gesetzes umstritten ist, ob das veränderte Zuwendungsvermögen wieder eingebracht werden kann und darf, dass der Erblasser dem Zuwendungsempfänger ausdrücklich das Wahlrecht einräumt, nebst der Anrechnung des Zuwendungswertes auch das veränderte Substrat des Vorempfangs in natura in den Nachlass einzuwerfen.
Beispiele
- Wertschriftenportfolio
- Immobilienportefeuille
- Unternehmen
Weiterführende Informationen
» Immobilienpaket: Gleichzeitige Veräusserung mehrerer Immobilien
Klage und Wahlrecht
Der Kläger der Ausgleichungsklage hat
- ein variables Rechtsbegehren zu stellen („Der Beklagte sei insofern zur Ausgleichung zu verurteilen, als er a) entweder den in einem gerichtlichen Bewertungsgutachten zu ermittelnden heutigen Wert zum Nachlass hinzuzählen und seinem Erbteil anrechnen zu lassen habe oder b) ggf. den Zuwendungsgegenstand in natura in den Nachlass einzuwerfen habe. …“).
- im Rahmen eines weiteren Begehrens zu verlangen, dass dem Beklagten durch richterliche Fristansetzung Gelegenheit zur Ausübung seines Wahlrechts zu geben sei.