Die Forderung des Gläubigers muss im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig gewesen sein. War sie noch nicht fällig, hat der Schuldner zu Recht Rechtsvorschlag erhoben, da sich niemand gefallen lassen muss, zu früh betrieben zu werden. Ist dies geschehen, wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, auch wenn die Forderung zwischenzeitlich fällig geworden ist. Der Schuldner hat die fehlende Fälligkeit der Forderung (einredeweise) zu bestreiten, ansonsten es genügt, wenn der Gläubiger die Fälligkeit schlüssig behauptet (vgl. BGer 5A_695/2017 vom 18.07.2018).
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