Das Rechtsöffnungsverfahren wird im summarischen Verfahren durchgeführt (ZPO 251 lit. a). Allgemein gesagt werden kann, dass das summarische Verfahren, wie der Name sagt, ein schnelles Verfahren ist mit beschränkten Beweismitteln. Die Beweismittel sind auf Urkunden beschränkt. Andere Beweismittel sind nur ausnahmsweise zugelassen (ZPO 254).
Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren und zeichnet sich deshalb durch einen strikten Formalismus aus. Kleine Fehler seitens des Gläubigers können zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen.
Judikatur
- ZR 117 (2018) Nr. 42 S. 175 ff. (Behauptungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren)
- ZR 117 (2018) Nr. 42 S. 175 ff. (Behauptungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren)
- BGer 5D_23/2017 vom 08.05.2017 (Mahnspesen sind keine Gerichtskosten und damit bei der Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen)
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