Für einen Rechtsöffnungsentscheid gibt es
- grundsätzlich keine Gerichtsferien (gemäss ZPO 145 Abs. 2 lit. b);
- zwingend die Betreibungsferien (gemäss SchKG), weshalb der Entscheid nicht in folgenden Zeiträumen eröffnet oder vollzogen werden darf:
- Weihnachten/Ostern: 7 Tage vor und 7 Tage nach Ostern sowie Weihnachten
- Sommer: Vom 15. Juli bis und mit dem 31. Juli.
Judikatur
- BGer 4A_568/2024 vom 02.04.2025
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