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Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren

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Exkurs: Arrest

Rechtsgebiet:
Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren
Stichworte:
Formelles, Rechtsöffnung, Rechtsöffnungsverfahren, Voraussetzungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist in der Schweiz kein Betreibungsort vorhanden, etwa weil der Schuldner in der Schweiz keinen Sitz / Wohnsitz unterhält, kann allenfalls mittels Arrestlegung auf Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz ein Betreibungsort geschaffen werden (SchKG 52). Bei der internationalen Vollstreckung sind dabei allfällige Staatsverträge zu beachten.

Der Arrest kann mit einem ordentlichen Zivilprozess oder auch mit einer Rechtsöffnung prosequiert werden (SchKG 279). Wichtig ist, dass der Gläubiger die Fristen von SchKG 279 einhält, ansonsten der Arrest dahinfällt und der Schuldner unbeschränkt über sein Vermögen verfügen kann.

Für den Gläubiger im Ausland, dem die hiesigen Verfahrensvorschriften und -abläufe nicht geläufig sind, kann es dienlich sein, einen Vertreter in der Schweiz zu bestellen, der für ihn die nötigen Schritte einleitet.

» Arrest / amtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten eines Schuldners

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