Die örtliche Zuständigkeit für das Rechtsöffnungsverfahren ist gemäss SchKG 84 I – zwingend – der Richter am Betreibungsort zuständig. Die Betreibungsorte sind in den SchKG 46 ff. geregelt. Grundsätzlich befindet sich der Betreibungsort am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners in der Schweiz. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, beispielsweise der Betreibungsort des Arrestes.
Die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters kann auch nicht durch vorbehaltslose Einlassung begründet werden. Der für den Rechtsöffnungsrichter massgebende Betreibungsort ist der Sitz des das Betreibungsverfahren führenden Betreibungsamtes. Dies gilt sogar dann, wenn die Betreibung am unrichtigem Ort erhoben wurde.
Im Falle des (Wohn-)Sitzwechsels des auf Pfändung oder Konkurs betriebenen Schuldners nach Zustellung des Zahlungsbefehls ist der Rechtsöffnungsrichter am neuen (Wohn-)Sitz zuständig, sofern der Gläubiger vom Umzug Kenntnis hatte oder haben müsste. Teilt der Schuldner dem Gläubiger seinen Umzug nicht mit, kann er nicht verlangen, dass das Rechtsöffnungsverfahren an seinem neuen Wohnsitz durchgeführt wird. Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich. Folglich bleibt der Richter am alten Wohnsitz zuständig, wenn der Schuldner nicht die Unzuständigkeitseinrede erhebt.
Das Bundesgericht hat für den Fall des (Wohn-)Sitzwechsels in Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren folgende Regeln aufgestellt:
- Rechtsöffnungsgesuch ist beim Gericht am Betreibungsort zu stellen, und zwar auch dann, wenn die Betreibung nicht am gesetzmässigen Betreibungsort angehoben wurde, der Schuldner aber darauf verzichtet hat, den Zahlungsbefehl wegen örtlicher Unzuständigkeit mit SchKG-Beschwerde anzufechten
- Hat der Schuldner seit Zustellung des Zahlungsbefehls seinen (Wohn-)Sitz verlegt, muss das Rechtsöffnungsgesuch beim Gericht am neuen (Wohn-)Sitz des Schuldners gestellt werden
- Trotz (Wohn-)Sitzwechsels seit Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Schuldner am alten (Wohn-)Sitz auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn der dem Gläubiger seinen (Wohn-)Sitzwechsel angezeigt hat und der Gläubiger sonstwie nachweislich davon erfahren hat oder wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren keine Unzuständigkeitseinrede erhebt.
Literatur
- KUKU SchKG-VOCK, N 8 zu SchKG 84
Judikatur
- Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 29.05.2012 (BlSchK 78 (2014) Nr. 25, S. 135 ff.
- BGE 136 III 373 ff.
- BGE 115 III 28, Erw. 2
- BGE 112 III 9, Erw. 2
- BGE 76 I 45, Erw.3
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.