Rechtsschutzversicherung
= Versicherung, bei der der Versicherer gegen Prämienzahlung gemäss den Bedingungen des Versicherungsvertrages zur Kostenübernahme im Versicherungsfall (Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen bzw. Verteidigung bei Strafanklagen) verpflichtet ist
Allgemeine Rechtsberatung
= Rechtsdienstleistung, die die Beantwortung von rechtlichen Fragen für Dritte umfasst (vgl. OR 394 Abs. 2), gegen Entgelt (Kostenpflichtabrede gemäss OR 394 Abs. 3 erforderlich) oder ohne Entgelt
Literatur
- GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten – Ein Beitrag zum Recht des einfachen Auftrags, Diss. Freiburg 1994
Weiterführende Informationen
Prozessfinanzierung
= Prozessfinanzierer übernimmt die notwendigen Kosten einer gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen gegen Beteiligung am Prozessgewinn; dem Rechtsschutzversicherer ist es verboten, für den Obsiegensfall sich ein anteilsmässiges Erfolgshonorar versprechen zu lassen (vgl. AVO 170)
Literatur
- LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 73 ff., Rz 149 ff.
- FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N 1845
Judikatur
- BGE 131 I 223, 230, Erw. 4
- BGE 142 III 769 ff., Erw. 7.2
Weiterführende Informationen
Haftpflichtversicherung
= Versicherung zur Deckung des einem Dritten zugefügten Schadens, mit Auszahlung an den Versicherungsnehmer, eventualiter an die versicherte Person (passiver Rechtsschutz). wobei der Geschädigte ein Versicherungspfandrecht nach VVG 60 besitzt.
Personenversicherung
= Versicherung, die Personenschäden deckt, im Gegensatz zur Rechtsschutzversicherung (Vermögensversicherung)
Sachversicherung
= Versicherung, die Sachschäden deckt, im Gegensatz zur Rechtsschutzversicherung (Vermögensversicherung)
versicherungsfremde Leistungen
= Leistung, die nicht auf eine versicherte Gefahr zurückzuführen ist = nicht unter dem Titel Rechtsschutzversicherung versicherbar (Ausnahmebewilligung der FINMA nach VAG 11 notwendig)
Unentgeltliche Prozessführung
= Rechtszugang für mittellose Personen, unter Voraussetzungen (Mittellosigkeit, intakte Prozesschancen, Notwendigkeit Anwaltsbeizug usw.); UP/URB (unentgeltliche Prozessführung bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand) hilft – wie die Rechtsschutzversicherung – bei der Finanzierung der Rechtskosten; Anspruch auf UP/URB vs. Ansprüche aus Rechtsschutzversicherung (RSV): Vorrang der RSV;
Literatur
- LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 60 Rz 115 ff.
Judikatur
- BGE 135 I 1, Erw. 7.4 (RSV-Anbieter dürfen in ihren AVB keine Subsidiarität ihrer Leistungen im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege anbieten
- BGer 8C_27/2006, Erw. 4.2.3 (UP/URB-Verweigerung wegen selbst verschuldeter RSV-Leistungsverweigerung der mittellosen Person)