Grundsätzliches
- Eintritt des Rechtsfalls vor Vertragsbeginn
- Kein Versicherungsschutz
- Eintritt des Rechtsfalls während der Vertragsdauer
- Versicherungsschutz
- Karenzfrist
- je nach Versicherer und Police
- Zwischen Abschluss des Versicherungsvertrags und Ablauf der Karenzfrist kein Versicherungsschutz
- Eintritt des Rechtsfalls vor Vertragsende, aber Schadenanzeige nach Vertragsende
- Versicherungsschutz je nach Versicherer und Police
- in der Regel Versicherungsschutz
- Eintritt des Rechtsfalls nach Vertragsende
- in der Regel kein Versicherungsschutz
Die Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel eine sog. „Stufengefahr“ ab. – Damit der Versicherungsschutz besteht, müssen kumulativ in die Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages fallen:
- Grundereignis +
- Rechtsschutz-Bedarf
Die Parteien sind im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, die zeitliche Geltung bei der Versicherungsdeckung anders zu verabreden, durch eine:
- andere Umschreibung des Eintritts der versicherten Gefahr.
Wechsel zu einem anderen Rechtsschutzversicherer
Für den Wechsel zu einem anderen Versicherer sind folgende Punkte zu beachten:
Versicherungslücke?
- Grundproblem
- Sieht der Versicherungsvertrag eine sog. „Stufengefahr“ vor (kumulativer Eintritt von Grundereignis und Rechtsschutzbedarf in der Versicherungszeit), kann eine Lücke im Versicherungsschutz entstehen
- Dies kann durch folgende Bedingungseintritte in verschiedenen Zeitphasen entstehen:
- Grundereignis beim Vorversicherer
- Rechtsschutzbedarf beim neuen Versicherer
- Zwei Problemlösungsmöglichkeit
- Nachdeckung beim bisherigen Rechtsschutzversicherer veranlassen oder
- Vorrisikodeckung beim neuen Rechtsschutzversicherer
- Praxis
- Bei Rechtsschutzversicherern ist die Bereitschaft zu einer Nachdeckung oder einer Vorrisikodeckung meistens gering
- Hingegen könnte ein Rechtsschutzversicherer bereit sein, für bisher versicherte Risiken auf die Karenzfrist zu verzichten
- Siehe oben, unter „Grundsätzliches“
Unmassgeblichkeit der Schadenmeldung (Anmeldung des Rechtsfalles)
- Versicherten-Annahmen
- Die Versicherten gehen bei einem Versichererwechsel meist davon aus, dass ab Eingehung des Versicherungsvertrages der neuen Versicherer zuständig sei und melden den Schadenfall beim „Neuen“ an
- Unterscheidungs-Kriterium
- Nicht entscheidend für die Abgrenzung der Leistungspflicht von Alt- und Neuversicherer ist die Schadenmeldung, sondern der Eintritt des Rechtsschutzbedarfs beim Versicherten
- Der Rechtsschutzbedarf ist dann gegeben, wenn
- in einer rechtlichen Angelegenheit die Situation entstanden ist, die eine juristische Beratung oder den Beizug eines Rechtsanwalts erfordert (vgl. BGE 119 II 468, Erw. 2)
- Deckungspflicht des Vorversicherers
- Hat der Versicherte irrtümlich den Rechtsfall beim neuen Versicherer angemeldet, bleibt der Versicherer gleichwohl in der Pflicht
- Ist der „Rechtschutzbedarf“ (und das sowieso vorauslaufende „Grundereignis“) noch unter der Ägide des früheren Versicherers eingetreten, muss dieser die Versicherungsleistung erbringen
Literatur
- LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 189, Rz 369 ff.
Judikatur
- BGE 119 II 468, Erw. 2