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Rechtsschutzversicherungen

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Zeitlicher Deckungsumfang

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

  • Eintritt des Rechtsfalls vor Vertragsbeginn
    • Kein Versicherungsschutz
  • Eintritt des Rechtsfalls während der Vertragsdauer
    • Versicherungsschutz
  • Karenzfrist
    • je nach Versicherer und Police
    • Zwischen Abschluss des Versicherungsvertrags und Ablauf der Karenzfrist kein Versicherungsschutz
  • Eintritt des Rechtsfalls vor Vertragsende, aber Schadenanzeige nach Vertragsende
    • Versicherungsschutz je nach Versicherer und Police
    • in der Regel Versicherungsschutz
  • Eintritt des Rechtsfalls nach Vertragsende
    • in der Regel kein Versicherungsschutz

Die Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel eine sog. „Stufengefahr“ ab. – Damit der Versicherungsschutz besteht, müssen kumulativ in die Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages fallen:

  • Grundereignis +
  • Rechtsschutz-Bedarf

Die Parteien sind im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, die zeitliche Geltung bei der Versicherungsdeckung anders zu verabreden, durch eine:

  • andere Umschreibung des Eintritts der versicherten Gefahr.

Wechsel zu einem anderen Rechtsschutzversicherer

Für den Wechsel zu einem anderen Versicherer sind folgende Punkte zu beachten:

Versicherungslücke?

  • Grundproblem
    • Sieht der Versicherungsvertrag eine sog. „Stufengefahr“ vor (kumulativer Eintritt von Grundereignis und Rechtsschutzbedarf in der Versicherungszeit), kann eine Lücke im Versicherungsschutz entstehen
    • Dies kann durch folgende Bedingungseintritte in verschiedenen Zeitphasen entstehen:
      • Grundereignis beim Vorversicherer
      • Rechtsschutzbedarf beim neuen Versicherer
  • Zwei Problemlösungsmöglichkeit
    • Nachdeckung beim bisherigen Rechtsschutzversicherer veranlassen oder
    • Vorrisikodeckung beim neuen Rechtsschutzversicherer
  • Praxis
    • Bei Rechtsschutzversicherern ist die Bereitschaft zu einer Nachdeckung oder einer Vorrisikodeckung meistens gering
    • Hingegen könnte ein Rechtsschutzversicherer bereit sein, für bisher versicherte Risiken auf die Karenzfrist zu verzichten
      • Siehe oben, unter „Grundsätzliches“

Unmassgeblichkeit der Schadenmeldung (Anmeldung des Rechtsfalles)

  • Versicherten-Annahmen
    • Die Versicherten gehen bei einem Versichererwechsel meist davon aus, dass ab Eingehung des Versicherungsvertrages der neuen Versicherer zuständig sei und melden den Schadenfall beim „Neuen“ an
  • Unterscheidungs-Kriterium
    • Nicht entscheidend für die Abgrenzung der Leistungspflicht von Alt- und Neuversicherer ist die Schadenmeldung, sondern der Eintritt des Rechtsschutzbedarfs beim Versicherten
    • Der Rechtsschutzbedarf ist dann gegeben, wenn
      • in einer rechtlichen Angelegenheit die Situation entstanden ist, die eine juristische Beratung oder den Beizug eines Rechtsanwalts erfordert (vgl. BGE 119 II 468, Erw. 2)
  • Deckungspflicht des Vorversicherers
    • Hat der Versicherte irrtümlich den Rechtsfall beim neuen Versicherer angemeldet, bleibt der Versicherer gleichwohl in der Pflicht
    • Ist der „Rechtschutzbedarf“ (und das sowieso vorauslaufende „Grundereignis“) noch unter der Ägide des früheren Versicherers eingetreten, muss dieser die Versicherungsleistung erbringen

Literatur

  • LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 189, Rz 369 ff.

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