Allgemeines
- Ausschluss von Streitigkeiten in häufig auftretenden und / oder kostenintensiven Sach- und Rechtsgebieten
- Der Konkurrenzkampf unter den Versicherern lässt da und dort Barrieren fallen und macht bisher unmögliches möglich (Beispiel „Unternehmensrechtsschutz“)
Üblicherweise versicherte Rechtsfälle
- Schadenersatzrecht
- Aktiver Rechtsschutz
- Geltendmachung ausservertraglicher + vertraglicher Schadenersatzansprüche des Versicherten
- Passiver Rechtsschutz
- Abwehr Ansprüche Dritter gegen den Versicherten
- Aktiver Rechtsschutz
- Opferhilfe
- Beanspruchung von Entschädigungen und /oder Genugtuungen aus Straftaten, in der körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit unmittelbar beeinträchtigt worden ist
- Strafrecht
- Deliktsarten
- Fahrlässigkeitsdelikte i.Z.m. einer beruflichen Tätigkeit
- StGB-Delikte (i.d.R. keine Delikte des Nebenstrafrechts)
- Anwalt erster Stunde (Strafverteidigung)
- Kostenübernahme für den Anwalt zur ersten Einvernahme (StPO 158 Abs. 1 lit. c)
- Deliktsarten
- Arbeitsrecht
- Privatrechtsschutz
- Streitigkeiten als Arbeitnehmer
- Unternehmensrechtsschutz
- Streitigkeiten als Arbeitgeber
- Achtung: Streitwertobergrenzen
- Privatrechtsschutz
- Patientenrecht
- Patientenrechtsschutz + Streitigkeiten des Versicherten in seiner Patienten-Eigenschaft gegen Ärzte und andere Medizinalpersonen, Spitäler und sonstige Institutionen
- Achtung: ggf. Koordinationsbedarf mit Krankenkassen (Zusatzversicherungen, u.U. auch Rechtsschutz)
- Versicherungsrecht
- Streitigkeiten mit Versicherern, bei welchen der Rechtsschutzversicherte sonst versichert ist
- Mietrecht / Pachtrecht
- Mietvertragliche Streitigkeiten mit Vermietern von Immobilien, beweglichen Sachen usw.
- Pachtrechtliche Streitigkeiten
- Achtung: Unternehmensrechtsschutz (Konstellationen-Vielfalt (Vermieter oder Mieter bzw. Verpächter oder Pächter) kann je nach Produkteangebot des Rechtsschutzversicherers eine Zusatzversicherung erfordern)
- Sachenrecht
- Streitigkeiten des Versicherten in seiner Eigenschaft als Eigentümer, als Besitzer oder als dinglich Berechtigter einer unbeweglichen Sache, d.h. Immobilie
- Privatrechtsschutz:
- Tiere werden versicherungsrechtlich wie Sachen behandelt und sind daher im sachenrechtlichen Privatrechtsschutz, welcher sich auf Immobilien beschränkt, ausgeschlossen
- Unternehmensrechtsschutz:
- sachenrechtlicher Rechtsschutz kann sich auch auf Mobilien (bewegliche Sachen) beziehen
- Fahrzeuge sind dagegen vom Versicherungsschutz meist ausgeschlossen
- Nachbarrecht
- Zivilrechtliche Streitigkeiten mit direkt angrenzenden Nachbarn
- Eigentümerseits konkurrenzierende Deckung mit „Immobilien-Rechtsschutz“, da ZGB 684 übermässige Einwirkungen (Immissionen) auf das Eigentum des Nachbarn verbietet
- Achtung:
- Am Rechtsschutzversicherungsmarkt bestehen hier markante Deckungsunterschiede
- AVB prüfen, da in diesen weiteren Versicherungsbestimmungen die versicherten Anwendungsfälle enumerativ aufgezählt sind
- Administrativrecht
- Streitigkeiten über Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen sowie Rechtsvertretung in Standes- und Disziplinarverfahren
- ev. Verfahren im Ausländerrecht
- Achtung:
- Meistens versichert: Entzugs- und Erneuerungsverfahren
- Meistens nicht versichert: Bewilligungsverfahren im Hinblick auf eine erstmalige Bewilligung
- Betriebsmobiliar bei Unternehmen
- Streitigkeiten mit Lieferanten von Betriebsmobiliar und Betriebseinrichtungen
- Achtung: Versicherungslimits oder Deckungsausschluss für kostspielige Produktionsanlagen
- Vertragsrecht (als Zusatzdeckung)
- Geltendmachung oder Abwehr von
- Forderungen bzw. vertraglichen Ansprüchen
- Nichterfüllung oder nicht richtiger Vertragserfüllung
- Hinweise:
- Vertragliche Streitigkeiten zählen zum Unternehmerrisiko und sind daher von der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen; Rechtsschutzversicherer bieten daher die Deckung solcher Risiken als Zusatzdeckung zu Rechtsschutzversicherungen an
- Bei diesen Zusatzversicherungen spielt es keine Rolle, ob der Versicherte oder sein Vertragspartner einen Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllte
- Geltendmachung oder Abwehr von
- Motorfahrzeuge
- Deckungsbedarf eines Unternehmens für seine Motorfahrzeuge, Lenker und Mitfahrer, so versichern dies die meisten Versicherer durch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung oder durch eine Motorfahrzeug-Rechtsschutzversicherung
- Rechtsschutzversicherungen für Manager (als Organpersonen)
- Organhaftung
- Deckung der Organhaftung für Manager (passiver Rechtsschutz durch Abwehr unberechtigter Ansprüche) und zwar sämtlicher als solcher zu qualifizierender Tatbestände
- Bestimmte Sondertatbestände
- Vertragliche oder ausservertragliche Haftung
- Vertrauenshaftung
- Haftung aus culpa in contrahendo
- Haftung nach FusG 108
- Haftung aus öffentlichem Recht
- Hinweis: vorsichtshalber AVB prüfen
- Deckung der Organhaftung für Manager (passiver Rechtsschutz durch Abwehr unberechtigter Ansprüche) und zwar sämtlicher als solcher zu qualifizierender Tatbestände
- Gründerhaftung
- Abwehr unberechtigter Ansprüche aus Gründerhaftung (OR 753)
- = Organhaftung im weiteren Sinne für
- Fehler bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)
- Verletzung von Informationspflichten
- = Organhaftung im weiteren Sinne für
- Abwehr unberechtigter Ansprüche aus Gründerhaftung (OR 753)
- Strafrechtsschutz
- Schutz in strafrechtlichen Angelegenheiten
- Führungsorgan setzt alleine oder zusammen mit Kaderkollegen strafrechtlich relevanten Tatbestand
- Strafbare Verhaltensweisen von Untergebenen
- Vermeidung einer präjudizierenden Wirkung einer Verurteilung auf die zivilrechtliche Haftung (vgl. OR 53)
- Häufigste Deliktsarten
- Deckungsausschluss
- i.d.R. Verbrechen und Vergehen, einschliesslich zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen
- Schutz in strafrechtlichen Angelegenheiten
- Verwaltungsrecht
- Anfechtung von Verwaltungsverfügungen, die zB von staatlichen Aufsichtsbehörden (zB FINMA, Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), Stiftungsaufsicht (ZGB 84) gegen ein Organ veranlasst wurden
- Standesrecht
- Zur-Wehrsetzung gegen standesrechtliche Organisationen (Berufs- oder Branchenverband etc.) bei Streitigkeiten mit Sachzusammenhang zur Organstellung
- Deckungsausschluss
- i.d.R. vorsätzliche Verletzung von verwaltungsrechtlichen und standesrechtlichen Vorschriften
- Arbeitsrecht
- Streitigkeiten des Versicherten aus Anstellungsverhältnissen privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur mit
- den in der RSV-Police bezeichneten Unternehmen
- juristischen Personen, in welche er vom bezeichneten Unternehmen entsandt wurde
- Hinweis
- Den Arbeitgeber-Versicherungsschutz benötigt das Organ als natürliche Person natürlich nicht
- Streitigkeiten des Versicherten aus Anstellungsverhältnissen privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur mit
- Weitere Rechtsfälle
- Aktiver Rechtsschutz
- Streitigkeiten aus Auftrag
- Schuldbetreibung und Konkurs
- Privatversicherungsrecht
- Passiver Rechtsschutz
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
- aus aktienrechtlicher Rückerstattungspflicht (OR 678)
- aus nicht abgeführten direkten oder indirekten Steuern
- aus nicht abgelieferten bzw. weitergeleiteten Sozialversicherungsabgaben
- aus ähnlichen weiteren Haftungstatbeständen
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
- Aktiver Rechtsschutz
- Organhaftung
Weitere Deckungen
- Angebote
- Bestimmte Rechtsschutzversicherer bieten weitere als die hievor aufgezählten Deckungen an
- Angebotsvarianten
- Diese Zusatzprodukte für weitere Deckungen werden angeboten in der
- Grunddeckung
- Zusatzdeckung
- Diese Zusatzprodukte für weitere Deckungen werden angeboten in der
- Weitere Deckungen
- Baueinspracheverfahren
- gegen eigene Baueingaben
- gegen Nachbarn
- Enteignungsverfahren
- Inkasso-Rechtsschutz
- Inkasso nicht-strittiger Forderungen
- etc.
- Baueinspracheverfahren
Ausschluss speziell streitanfälliger Rechtsfälle
- Scheidung (Tendenz: Deckungseinschluss)
- Familienstreitigkeiten
- Erbstreitigkeiten
- Baustreitigkeiten (Tendenz: Deckungseinschluss)
- Kapitalanlagen / Anlegerschutz
- Gesellschaftsrecht (Tendenz: Deckungseinschluss)
- Immaterialgüterrecht (Tendenz: Deckungseinschluss)
Bei Kapitalanlage-Streitigkeiten (Anlegerschutz) bieten die Versicherer ihre Dienstleistung als Prozessfinanzierer an; durch eine Prozessfinanzierung können die Prozesschancen und –Risiken verbunden mit der Möglichkeit zu einer Gewinnbeteiligung besser gemanaged werden.
Durch den Versicherungs- bzw. Prämienumlage-Gedanken sollen auch die Rechtsschutzversicherungsprämien tief gehalten werden. – So bewegen sich die RSV-Jahresprämien oft im Bereiche des Honoraransatzes des Rechtsanwalts für eine einzige Stunde. – Daher versteht sich von selbst, dass die Rechtsschutzversicherer ihre Leistungen auch thematisch limitieren müssen.
Literatur
- LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 191 ff., Rz 374 ff.
- FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N 1793 ff.
- HILTBRUNNER FABRICE, Aspects économiques et juridiques de l’assurance de protection juridique, S. 175 ff., in: Franz Werro / Pichonnaz Pascal (Hrsg.), Colloque du droit de la responsabilité civile 2015, Université de Fribourg, Les relations entre la responsbilité civile et les assureurs privées, Bern 2016, S. 191
Judikatur
- Privatrechtsschutz
- Unternehmensrechtsschutz
- Arbeitsrecht
- BGE 130 III 213
- Arbeitsrecht