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Rechtsschutzversicherungen

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Sachlicher Deckungsumfang

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

  • Ausschluss von Streitigkeiten in häufig auftretenden und / oder kostenintensiven Sach- und Rechtsgebieten
  • Der Konkurrenzkampf unter den Versicherern lässt da und dort Barrieren fallen und macht bisher unmögliches möglich (Beispiel „Unternehmensrechtsschutz“)

Üblicherweise versicherte Rechtsfälle

  • Schadenersatzrecht
    • Aktiver Rechtsschutz
      • Geltendmachung ausservertraglicher + vertraglicher Schadenersatzansprüche des Versicherten
    • Passiver Rechtsschutz
      • Abwehr Ansprüche Dritter gegen den Versicherten
  • Opferhilfe
    • Beanspruchung von Entschädigungen und /oder Genugtuungen aus Straftaten, in der körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit unmittelbar beeinträchtigt worden ist
  • Strafrecht
    • Deliktsarten
      • Fahrlässigkeitsdelikte i.Z.m. einer beruflichen Tätigkeit
      • StGB-Delikte (i.d.R. keine Delikte des Nebenstrafrechts)
    • Anwalt erster Stunde (Strafverteidigung)
      • Kostenübernahme für den Anwalt zur ersten Einvernahme (StPO 158 Abs. 1 lit. c)
  • Arbeitsrecht
    • Privatrechtsschutz
      • Streitigkeiten als Arbeitnehmer
    • Unternehmensrechtsschutz
      • Streitigkeiten als Arbeitgeber
    • Achtung: Streitwertobergrenzen
  • Patientenrecht
    • Patientenrechtsschutz + Streitigkeiten des Versicherten in seiner Patienten-Eigenschaft gegen Ärzte und andere Medizinalpersonen, Spitäler und sonstige Institutionen
    • Achtung: ggf. Koordinationsbedarf mit Krankenkassen (Zusatzversicherungen, u.U. auch Rechtsschutz)
  • Versicherungsrecht
    • Streitigkeiten mit Versicherern, bei welchen der Rechtsschutzversicherte sonst versichert ist
  • Mietrecht / Pachtrecht
    • Mietvertragliche Streitigkeiten mit Vermietern von Immobilien, beweglichen Sachen usw.
    • Pachtrechtliche Streitigkeiten
    • Achtung: Unternehmensrechtsschutz (Konstellationen-Vielfalt (Vermieter oder Mieter bzw. Verpächter oder Pächter) kann je nach Produkteangebot des Rechtsschutzversicherers eine Zusatzversicherung erfordern)
  • Sachenrecht
    • Streitigkeiten des Versicherten in seiner Eigenschaft als Eigentümer, als Besitzer oder als dinglich Berechtigter einer unbeweglichen Sache, d.h. Immobilie
    • Privatrechtsschutz:
      • Tiere werden versicherungsrechtlich wie Sachen behandelt und sind daher im sachenrechtlichen Privatrechtsschutz, welcher sich auf Immobilien beschränkt, ausgeschlossen
    • Unternehmensrechtsschutz:
      • sachenrechtlicher Rechtsschutz kann sich auch auf Mobilien (bewegliche Sachen) beziehen
      • Fahrzeuge sind dagegen vom Versicherungsschutz meist ausgeschlossen
  • Nachbarrecht
    • Zivilrechtliche Streitigkeiten mit direkt angrenzenden Nachbarn
    • Eigentümerseits konkurrenzierende Deckung mit „Immobilien-Rechtsschutz“, da ZGB 684 übermässige Einwirkungen (Immissionen) auf das Eigentum des Nachbarn verbietet
    • Achtung:
      • Am Rechtsschutzversicherungsmarkt bestehen hier markante Deckungsunterschiede
      • AVB prüfen, da in diesen weiteren Versicherungsbestimmungen die versicherten Anwendungsfälle enumerativ aufgezählt sind
  • Administrativrecht
    • Streitigkeiten über Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen sowie Rechtsvertretung in Standes- und Disziplinarverfahren
    • ev. Verfahren im Ausländerrecht
    • Achtung:
      • Meistens versichert: Entzugs- und Erneuerungsverfahren
      • Meistens nicht versichert: Bewilligungsverfahren im Hinblick auf eine erstmalige Bewilligung
  • Betriebsmobiliar bei Unternehmen
    • Streitigkeiten mit Lieferanten von Betriebsmobiliar und Betriebseinrichtungen
    • Achtung: Versicherungslimits oder Deckungsausschluss für kostspielige Produktionsanlagen
  • Vertragsrecht (als Zusatzdeckung)
    • Geltendmachung oder Abwehr von
      • Forderungen bzw. vertraglichen Ansprüchen
      • Nichterfüllung oder nicht richtiger Vertragserfüllung
    • Hinweise:
      • Vertragliche Streitigkeiten zählen zum Unternehmerrisiko und sind daher von der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen; Rechtsschutzversicherer bieten daher die Deckung solcher Risiken als Zusatzdeckung zu Rechtsschutzversicherungen an
      • Bei diesen Zusatzversicherungen spielt es keine Rolle, ob der Versicherte oder sein Vertragspartner einen Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllte
  • Motorfahrzeuge
    • Deckungsbedarf eines Unternehmens für seine Motorfahrzeuge, Lenker und Mitfahrer, so versichern dies die meisten Versicherer durch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung oder durch eine Motorfahrzeug-Rechtsschutzversicherung
  • Rechtsschutzversicherungen für Manager (als Organpersonen)
    • Organhaftung
      • Deckung der Organhaftung für Manager (passiver Rechtsschutz durch Abwehr unberechtigter Ansprüche) und zwar sämtlicher als solcher zu qualifizierender Tatbestände
        • Bestimmte Sondertatbestände
        • Vertragliche oder ausservertragliche Haftung
        • Vertrauenshaftung
        • Haftung aus culpa in contrahendo
        • Haftung nach FusG 108
        • Haftung aus öffentlichem Recht
      • Hinweis: vorsichtshalber AVB prüfen
    • Gründerhaftung
      • Abwehr unberechtigter Ansprüche aus Gründerhaftung (OR 753)
        • = Organhaftung im weiteren Sinne für
          • Fehler bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)
          • Verletzung von Informationspflichten
    • Strafrechtsschutz
      • Schutz in strafrechtlichen Angelegenheiten
        • Führungsorgan setzt alleine oder zusammen mit Kaderkollegen strafrechtlich relevanten Tatbestand
        • Strafbare Verhaltensweisen von Untergebenen
      • Vermeidung einer präjudizierenden Wirkung einer Verurteilung auf die zivilrechtliche Haftung (vgl. OR 53)
      • Häufigste Deliktsarten
      • Deckungsausschluss
        • i.d.R. Verbrechen und Vergehen, einschliesslich zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen
    • Verwaltungsrecht
      • Anfechtung von Verwaltungsverfügungen, die zB von staatlichen Aufsichtsbehörden (zB FINMA, Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), Stiftungsaufsicht (ZGB 84) gegen ein Organ veranlasst wurden
    • Standesrecht
      • Zur-Wehrsetzung gegen standesrechtliche Organisationen (Berufs- oder Branchenverband etc.) bei Streitigkeiten mit Sachzusammenhang zur Organstellung
      • Deckungsausschluss
        • i.d.R. vorsätzliche Verletzung von verwaltungsrechtlichen und standesrechtlichen Vorschriften
    • Arbeitsrecht
      • Streitigkeiten des Versicherten aus Anstellungsverhältnissen privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur mit
        • den in der RSV-Police bezeichneten Unternehmen
        • juristischen Personen, in welche er vom bezeichneten Unternehmen entsandt wurde
      • Hinweis
        • Den Arbeitgeber-Versicherungsschutz benötigt das Organ als natürliche Person natürlich nicht
    • Weitere Rechtsfälle
      • Aktiver Rechtsschutz
        • Streitigkeiten aus Auftrag
        • Schuldbetreibung und Konkurs
        • Privatversicherungsrecht
      • Passiver Rechtsschutz
        • Abwehr unberechtigter Ansprüche
          • aus aktienrechtlicher Rückerstattungspflicht (OR 678)
          • aus nicht abgeführten direkten oder indirekten Steuern
          • aus nicht abgelieferten bzw. weitergeleiteten Sozialversicherungsabgaben
          • aus ähnlichen weiteren Haftungstatbeständen

Weitere Deckungen

  • Angebote
    • Bestimmte Rechtsschutzversicherer bieten weitere als die hievor aufgezählten Deckungen an
  • Angebotsvarianten
    • Diese Zusatzprodukte für weitere Deckungen werden angeboten in der
      • Grunddeckung
      • Zusatzdeckung
  • Weitere Deckungen
    • Baueinspracheverfahren
      • gegen eigene Baueingaben
      • gegen Nachbarn
    • Enteignungsverfahren
    • Inkasso-Rechtsschutz
      • Inkasso nicht-strittiger Forderungen
    • etc.

Ausschluss speziell streitanfälliger Rechtsfälle

  • Scheidung (Tendenz: Deckungseinschluss)
  • Familienstreitigkeiten
  • Erbstreitigkeiten
  • Baustreitigkeiten (Tendenz: Deckungseinschluss)
  • Kapitalanlagen / Anlegerschutz
  • Gesellschaftsrecht (Tendenz: Deckungseinschluss)
  • Immaterialgüterrecht (Tendenz: Deckungseinschluss)

Bei Kapitalanlage-Streitigkeiten (Anlegerschutz) bieten die Versicherer ihre Dienstleistung als Prozessfinanzierer an; durch eine Prozessfinanzierung können die Prozesschancen und –Risiken verbunden mit der Möglichkeit zu einer Gewinnbeteiligung besser gemanaged werden.

Durch den Versicherungs- bzw. Prämienumlage-Gedanken sollen auch die Rechtsschutzversicherungsprämien tief gehalten werden. – So bewegen sich die RSV-Jahresprämien oft im Bereiche des Honoraransatzes des Rechtsanwalts für eine einzige Stunde. – Daher versteht sich von selbst, dass die Rechtsschutzversicherer ihre Leistungen auch thematisch limitieren müssen.

Literatur

  • LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 191 ff., Rz 374 ff.
  • FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N 1793 ff.
  • HILTBRUNNER FABRICE, Aspects économiques et juridiques de l’assurance de protection juridique, S. 175 ff., in: Franz Werro / Pichonnaz Pascal (Hrsg.), Colloque du droit de la responsabilité civile 2015, Université de Fribourg, Les relations entre la responsbilité civile et les assureurs privées, Bern 2016, S. 191

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