Auch wenn ein Rechtsschutzversicherer die Rechtsfallkosten deckt, führt dies nicht dazu, dass der Versicherer im gedeckten Rechtsfall zum Direkt-Schuldner von Verfahrenskosten wird.
Der Anwalt hat dafür besorgt zu sein, dass Gerichts- und Beweiskostenvorschüsse rechtzeitig einbezahlt werden. Der Versicherte bleibt:
- Honorarschuldner des Anwalts
- Schuldner von Gerichtskautionen
- Schuldner von Verfahrenskosten.
Rechtsschutzversicherer gelten als sog. „tiers garant“ und nicht als „tiers payant“ (vgl. ARNET CHRISTOPH, a.a.O., S. 52; a.Mg. HUNZIKER-BLUM, a.a.O., S. 53).
Sendet der Anwalt dem Rechtsschutzversicherer Kostenvorschussverfügungen des Gerichts zur Bezahlung und tilgt der Versicherer diese, so handelt er als Hilfsperson bzw. Erfüllungsgehilfe des Anwalts, da er nicht Prozessbeteiligter ist (vgl. auch OR 101 Abs. 1).
Die Zahlungsabwicklung von Vorschüssen etc. ist einzelfallbezogen, ebenso die Rückerstattung von Gerichtskostenvorschüssen und Erstattung von Parteientschädigungen.
Massgebende Kriterien sind:
- Person des Zahlenden und ihre Funktion
- Rechtsschutzversicherungsvertrag, samt AVB
- Rückzahlungsweg von (restlichen) Gerichtskautionen
- Erstattungsweg von Prozessentschädigungen der Gegenpartei
- etc.
Literatur
- ARNET CHRISTOPH, Umgang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Sicht des Rechtsschutzversicherers, S. 1 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 52 ff.
- HUNZIKER-BLUM FELIX, Gibt es eine subsidiäre Rechtsschutz-Deckung?, in: AnwaltsRevue 2/2003, S. 53
Judikatur
- BGE 119 II 86, Erw. 2a
- BGE 107 Ia 168, Erw. 2a