Für den RSV-Versicherungsvertrag gelten folgende Voraussetzungen:
- Grundsatz der Vertragsfreiheit
- Rechtliche Einschränkungen
- Form des Versicherungsvertrags (zwingend)
- Gesonderter Versicherungsvertrag oder gesondertes Policen-Kapitel [AVO 166 Abs. 1]
- Inhalt des Versicherungsvertrags (zwingend)
- Inhalt der Rechtsschutzgarantie [AVO 166 Abs. 1]
- Bezeichnung der Rechtsschutzversicherungsprämie [AVO 166 Abs. 1]
- Ablehnungsrecht des Versicherers bei der Anwaltswahl [AVO 167 Abs. 3]
- Hinweis auf das Meinungsverschiedenheitenverfahren [AVO 169 Abs. 1]
- Schadenerledigungsdelegation
- Bezeichnung in der Police oder in einem gesonderten Vertrag [AVOR 166 Abs. 2]
- Name
- Sitz
- Adresse
- Bezeichnung in der Police oder in einem gesonderten Vertrag [AVOR 166 Abs. 2]
- Freie Anwaltswahl [AVO 166 f.]
- Verbot der Pflicht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis [AVO 168]
- bei Interessenkollision
- bei Nachteiligkeit für den Versicherten
- Erfolgshonorar-Verbot [AVO 170]
- Form des Versicherungsvertrags (zwingend)
- Faktische Schranken
- Massen-Versicherungsvertrag mit Typisierung des Vertragsinhaltes für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit einer Vielzahl von Kunden
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur ergänzenden Detailregelung der Versicherungsvertrags-Bedingungen
Weiterführende Informationen
Die Erläuterung des RSV-Versicherungsvertrags lässt sich wie folgt differenzieren:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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