Für den RSV-Versicherungsvertrag gelten folgende Voraussetzungen:
- Grundsatz der Vertragsfreiheit
- Rechtliche Einschränkungen
- Form des Versicherungsvertrags (zwingend)
- Gesonderter Versicherungsvertrag oder gesondertes Policen-Kapitel [AVO 166 Abs. 1]
- Inhalt des Versicherungsvertrags (zwingend)
- Inhalt der Rechtsschutzgarantie [AVO 166 Abs. 1]
- Bezeichnung der Rechtsschutzversicherungsprämie [AVO 166 Abs. 1]
- Ablehnungsrecht des Versicherers bei der Anwaltswahl [AVO 167 Abs. 3]
- Hinweis auf das Meinungsverschiedenheitenverfahren [AVO 169 Abs. 1]
- Schadenerledigungsdelegation
- Bezeichnung in der Police oder in einem gesonderten Vertrag [AVOR 166 Abs. 2]
- Name
- Sitz
- Adresse
- Bezeichnung in der Police oder in einem gesonderten Vertrag [AVOR 166 Abs. 2]
- Freie Anwaltswahl [AVO 166 f.]
- Verbot der Pflicht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis [AVO 168]
- bei Interessenkollision
- bei Nachteiligkeit für den Versicherten
- Erfolgshonorar-Verbot [AVO 170]
- Form des Versicherungsvertrags (zwingend)
- Faktische Schranken
- Massen-Versicherungsvertrag mit Typisierung des Vertragsinhaltes für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit einer Vielzahl von Kunden
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur ergänzenden Detailregelung der Versicherungsvertrags-Bedingungen
Weiterführende Informationen
Die Erläuterung des RSV-Versicherungsvertrags lässt sich wie folgt differenzieren:
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