Die andere Lehre
Ein Teil von Lehre und Rechtssprechung befürwortet zwar die Korrektur von Sanierungsdarlehen, die nach Kenntnis der Ueberschuldung der Darlehensnehmerin gewährt wurden, ebenfalls, lehnt aber den Eigenkapitalersatz als Korrekturmassnahme ab.
Dieser Teil der Autoren des Schrifttums geht von einem „Nachrangigwerden des Sanierungsdarlehens“ aus.
Der Unterschied
Der Unterschied liegt darin, dass bei Zuordnung als Eigenkapitalersatz der darlehensmässige Rückzahlungsanspruch (zweites, begriffnotwendiges Element eines Darlehens) definitiv verloren geht.
Demgegenüber wird beim Nachrangigwerden des Darlehens der Rückzahlungsanspruch nicht aufgehoben, sondern nur in eine Zwischenfolge gestellt: Die Rückzahlungspflicht greift in diesem Fall nach Befriedigung aller Drittgläubiger und vor ev. Tilgung der Liquidationsansprüche der Aktionäre.