Die andere Lehre
Ein Teil von Lehre und Rechtssprechung befürwortet zwar die Korrektur von Sanierungsdarlehen, die nach Kenntnis der Ueberschuldung der Darlehensnehmerin gewährt wurden, ebenfalls, lehnt aber den Eigenkapitalersatz als Korrekturmassnahme ab.
Dieser Teil der Autoren des Schrifttums geht von einem „Nachrangigwerden des Sanierungsdarlehens“ aus.
Der Unterschied
Der Unterschied liegt darin, dass bei Zuordnung als Eigenkapitalersatz der darlehensmässige Rückzahlungsanspruch (zweites, begriffnotwendiges Element eines Darlehens) definitiv verloren geht.
Demgegenüber wird beim Nachrangigwerden des Darlehens der Rückzahlungsanspruch nicht aufgehoben, sondern nur in eine Zwischenfolge gestellt: Die Rückzahlungspflicht greift in diesem Fall nach Befriedigung aller Drittgläubiger und vor ev. Tilgung der Liquidationsansprüche der Aktionäre.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.