Die konsumentenrechtlichen Schutznormen gelten nicht unbeschränkt.
Der Geltungsbereich des Widerrufsrechts wird durch OR 40a Abs. 1 lit. a definiert:
Anbieter
- Unternehmen (Anbieter, der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit am Markt in den Verkehr bringt)
Konsument
- Privater Abnehmer, der Waren und Dienstleistungen nachfragt, die für seinen persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind
Angebotener Gegenstand
- Waren und / oder Dienstleistungen
- keine Versicherungsdeckung
Rechtsgeschäft
- Konsumvertrag (B2C)
Ziel
- Sicherung der Entscheidungsfreiheit des Konsumenten (vgl. BGE 4C.120/1999, Erw. 2/b/dd)
Rechtsgeschäftliche Voraussetzungen
- Abschlussort
- nicht an Markt- oder Messestand
- Abschlussinitiative
- Konsument hat den Vertragsabschluss motiviert
- Interessenwert (Bagatelltatbestand)
- Geldleistung von mehr als CHF 100
- Vorbehalten bleibt die Interessenwertanpassung des Bundesrates bei wesentlicher Veränderung des Kaufkraft des Geldes (vgl. OR 40a Abs. 3)
Literatur
- GONZENBACH RAINER, Basler Kommentar, OR I, N 2 zu Art. 40c OR
- HONSELL HEINRICH, OR-Novelle zum Konsumentenschutz, in: AJP 1992 S. 67
Judikatur
- BGE 4C.120/1999, Erw. 2/b/dd