Einleitung
Jedes Schlichtungsverfahren hat zu einem Ende zu kommen und abgeschlossen zu werden. Nachfolgend sind einerseits die verschiedenen Abschlussvarianten darzulegen und andererseits auf die wichtigsten Beendigungsvarianten näher einzugehen:
Abschlussvarianten
Das Schlichtungsverfahren kann auf folgende Arten erledigt werden:
- Der Kläger zieht die Klage vorbehaltslos zurück
- Der Kläger zieht die Klage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück
- Der Beklagte anerkennt die Klage vollumfänglich
- Die Parteien schliessen einen Vergleich ab
- Eine Einigung zwischen den Parteien kommt nicht zustande
- Urteil bei Streitwert bis CHF 2’000.00 auf Antrag des Klägers
- Urteilsvorschlag bei Streitwert bis CHF 5’000.00 in bestimmten Fällen
- Der Kläger bleibt der Verhandlung unentschuldigt fern
- Der Beklagte bleibt der Verhandlung unentschuldigt fern
- Beide Parteien bleiben der Verhandlung unentschuldigt fern
Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
Die Schlichtungsbehörde teilt den Parteien ihre Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit und versucht sie von ihrem Vorschlag zu überzeugen. Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien dazu einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annehmen oder ablehnen können.
Wird der Vergleichsvorschlag von den Parteien akzeptiert:
- ist dieser schriftlich festzuhalten (ZPO 208)
- entspricht er einem rechtskräftigen Urteil (ZPO 208 Abs. 2)
- formelle und materielle Rechtskraft
- vollstreckbar
- stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (SchKG 80 Abs. 2)
- ging dem Schlichtungsverfahren eine Betreibung voraus, ist im Umfang der anerkannten Forderung der Rechtsvorschlag ausdrücklich zu beseitigen, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann (sofern die Forderung nicht bezahlt wird); vgl. SchKG 79
Die Schlichtungsbehörde kann die Anerkennung oder den Rückzug der Klage empfehlen:
- die entsprechende Vereinbarung ist im Protokoll festzuhalten
- die teilweise Klageanerkennung ist zulässig
- der Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung ist zulässig (ZPO 208 Abs. 2 e contrario)
Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltsloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (res iudicata). Die Streitsache ist damit erledigt und keine der Parteien kann darauf zurückkommen (Art. 208 Abs. 2 ZPO).
Hinweis:
Zieht der Kläger die Klage – etwa weil er lediglich die Verjährung unterbrechen wollte oder aus anderen Gründen – vorbehaltslos zurück, kann er in der gleichen Angelegenheit kein neues Schlichtungsgesuch stellen.
Wenn unklar ist, ob die Klage allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut gestellt werden soll, muss der Kläger den Rückzug ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung erklären, ansonsten er seinen Rechtsanspruch verliert.
Literatur
- ZPO-DROESE, N 16 zu ZPO 336
Judikatur
- Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, Beschluss vom 22.11.2019 (ZK2 2019.36)(ohne Antrag kein FR-Urteil)
- ZR 118 (2019) Nr. 56, S. 255 ff. (Vollstreckung eines vor Friedensrichter abgeschlossenen Vergleichs; mündlich abgegebene Zusicherungen sind nicht vollstreckbar)
- BGer 5A_685/2016 vom 31.03.2017, Erw. 4.1
Weiterführende Informationen
- Für Vergleich vor Friedensrichter
- Für ausserhalb der Schranken geschlossenen Vergleich
Keine Einigung, Urteil, Urteilsvorschlag
Kommt keine Einigung zustande, stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus (Art. 209 ZPO).
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu CHF 2’000.00 kann die Schlichtungsbehörde ein Urteil fällen, wenn ein entsprechender Antrag des Klägers vorliegt. Ohne Antrag des Klägers wird die Klagebewilligung ausgestellt (Art. 212 ZPO).
Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in
- vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu CHF 5’000.00
- Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz
- Streitigkeiten aus Miete u. Pacht von Wohn- u. Geschäftsräumen sowie landwirtschaftliche Pacht sofern
- die Hinterlegung von Miet-/Pachtzins
- der Schutz vor missbräuchlichen Miet-/Pachtzinsen
- der Kündigungsschutz oder
- die Erstreckung des Miet-/Pachtverhältnisses betroffen ist.
Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innert 20 Tagen abgelehnt wird. Wird er abgelehnt, ist die Klagebewilligung auszustellen. Wird er nicht abgelehnt, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 211 ZPO).