Die Parteien müssen grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Sie können sich durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen. Ein persönliches Erscheinen ist dennoch erforderlich.
Nicht persönlich erscheinen müssen die Parteien mit ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz, bei Verhinderung infolge Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen und als Arbeitgeber, Vermieter oder Versicherer, wenn ein Angestellter bzw. die Liegenschaftenverwaltung delegiert und ermächtigt wird, einen Vergleich abzuschliessen (Art. 205 ZPO).
Zur berufsmässigen Vertretung der Parteien zugelassen sind (ZPO 68):
- Rechtsanwälte
- patentierte Sachwalter und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht
Literatur
- Keine Nichtigkeit bei tatsächlichem Schlichtungsversuch
- PAHUD ERIC, Dike-Kommentar-ZPO, N 13 zu ZPO 220
Judikatur
- Ungültigkeit der Klagebewilligung, wenn die klagende Partei pflichtwidrig nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint und trotzdessen die Klagebewilligung ausgestellt wird
- BGE 4A_387/2013 vom 17.02.2014 = BGE 140 III 70
- BGE 4A_51/2015 vom 20.04.2015
- Klagebewilligung trotz unzulässiger Vertretung (durch Anwältin der Rechtsschutzversicherung) gültig, wenn Schlichtungsversuch stattfand
- Urteil LA160012-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14.10.2016
Weiterführende Informationen
- Ungültigkeit der Klagebewilligung, wenn die klagende Partei pflichtwidrig nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint und trotzdessen die Klagebewilligung ausgestellt wird