Die ZPO schreibt für das ordentliche und für das vereinfachte Verfahren vor, dass diese grundsätzlich durch ein Schlichtungsverfahren einzuleiten sind. Damit müssen die Kantone entsprechende Schlichtungsbehörden zur Verfügung stellen. Bei gewissen Verfahren legt die ZPO Ausnahmen von der Schlichtungsverfahrenspflicht fest (z.B. summarisches Verfahren, Scheidungsverfahren).
Die Organisation der Schlichtungsbehörden wird von den Kantonen i.d.R. in Gerichtsorganisationsgesetzen (GOG) geregelt. Generell orientiert sich die Organisation der Schlichtungsbehörden in erster Linie nach territorialen Kriterien (territorialer Einzugsbereich) und in zweiter Linie nach sachlichen Kriterien (Fachgebiete).
Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden nicht im Detail, sondern überlässt dies weitgehend den Kantonen.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Zuständigkeiten der einzelnen Schlichtungsbehörden:
Überblick
Territorialer Einzugsbereich
Der territoriale Einzugsbereich von Schlichtungsbehörden wird durch ein räumlich begrenztes Gebiet definiert. Oft sind Schlichtungsbehörden nur für eine Gemeinde zuständig, andere für den Bezirk oder den ganzen Kanton.
Ordentliche Schlichtungsbehörden
Grundsätzlich fallen alle Zivilrechtssachen in einem bestimmten Raum (Sprengel) in die Zuständigkeit der ordentlichen Schlichtungsbehörden. Negativ umschrieben sind die ordentlichen Schlichtungsbehörden zuständig für alle Zivilrechtssachen, die nicht durch das Gesetz einer besonderen Schlichtungsbehörde zugeordnet sind.
Besondere Schlichtungsbehörden
Auch die besonderen Schlichtungsbehörden haben ein räumlich definiertes Einzugsgebiet (Sprengel). Die Zuständigkeit der besonderen Schlichtungsbehörden orientiert sich an eng umschriebenen Rechtsgebieten des materiellen Rechts. Besondere Schlichtungsbehörden bieten eine Konzentration von Wissen und Erfahrung zum entsprechenden Rechtsgebiet (z.B. Arbeitsrecht und Mietrecht), was die optimale Streitbeilegung sichern soll.