Das Schlichtungsverfahren ist kein freiwilliger Aussöhnungsversuch, sondern es muss grundsätzlich obligatorisch durchlaufen werden (Art. 197 ZPO).
In folgenden Fällen geht kein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 198 ZPO):
- summarisches Verfahren,
- Klagen über Personenstand
- Scheidungsverfahren / Auflösung eingetragene Partnerschaft
- einzelne Klagen des SchKG,
- wo eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist
- zB bei Zuständigkeit des Handelsgerichts in den Kantonen Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich
- wenn das Gericht eine Frist zur Klage angesetzt hat
Der Kläger kann auf ein Schlichtungsverfahren einseitig verzichten in folgenden Fällen (Art. 199 Abs. 2 ZPO):
- internationaler Sachverhalt (Wohnsitz Beklagter im Ausland),
- Aufenthaltsort Beklagter unbekannt
- Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz
Die Parteien können – nach Streitausbruch – auf das Schlichtungsverfahren gemeinsam verzichten, wenn der Streitwert mindestens CHF 100’000.00 beträgt (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Die Verzichtserklärung kann vom Beklagten jederzeit vor Rechtshängigkeit widerrufen werden. In dogmatischer Hinsicht darf die Verzichtserklärung als prozessuale Gestaltungserklärung, mit Wirkung nur für den entstandenen Streit, qualifiziert werden. Die von den Parteien gemeinsam unterzeichnete Verzichtserklärung ist der Klage beizulegen (vgl. ZPO 221 Abs. 2 lit. b).
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Literatur
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