Einleitung
Die allseitige Abgrenzung der SICAF beschlägt folgende Themen:
- Überblick: SICAV als offene kollektive Kapitalanlage
- Abgrenzung zur SICAF
- Abgrenzung zur Anlagestiftung
Überblick: SICAV als offene kollektive Kapitalanlage
Die SICAV ist von folgenden spezialgesetzlichen Instituten abzugrenzen:
Offene kollektive Kapitalanlagen
- Vertraglicher Anlagefonds (FCP)
- Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV / société d’investissement à capital variable)
- Effektenfonds
- Immobilienfonds
- Übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen
Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
- Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
- Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF / société d’investissement à capital fixe)
- Ausländische kollektive Kapitalanlagen
Weiterführende Informationen
- Die zweite Organisationform nebst der gesellschaftsrechtlichen ist die vertraglich basierte.
- Die SICAV unterscheidet sich von der Aktiengesellschaft (AG) durch ihr variables Kapital.
vgl. ferner
» Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Abgrenzung zur SICAF
- = Aktiengesellschaft nach OR 620 ff. mit fixem Kapital und mit ausschliesslichem Zweck der kollektiven Kapitalanlage, ohne qualifizierte Anleger als Aktionäre und ohne Kotierung an einer schweizer Börse
- Unterscheidungskriterium vor allem das fixe Kapital bei der SICAF, im Gegensatz zum variablen der SICAV.
» Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
Abgrenzung zur Anlagestiftung
- = Institut zur Widmung eines bestimmten Vermögens zu einem besonderen Zweck
- Nichtunterstellung unter das KAG, vgl. KAG 2 Abs. 2 lit. a
- Grund
- Geringeres Schutzbedürfnis der Stifter bzw. Vorsorgeeinrichtungen als bei Publikumsanlegern
- Grund
- ggf. stiftungs- und / oder vorsorgerechtliche Unterstellung unter behördliche Aufsicht
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- Kantonale Stiftungsaufsicht
- Die SICAV gilt als Alternative zur Anlagestiftung
- Die Unternehmeraktionäre einer SICAV wären die Stifter
- Ihre Widmung würde den Einlagen der Unternehmeraktionäre entsprechen
- Die Anlegeraktionäre wären Mitstifter und könnten so ihre Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahrnehmen.
Weiterführende Informationen
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