Sharing Economy spielt sich nicht im rechtsleeren Raum ab. Es gelten die „klassischen“ Gesetze. Sofern und soweit keine gesetzlichen Vertragstypen anwendbar sind, greifen Lehre und Rechtsprechung auf zusammengesetzte Vertragstypen oder sog. Innominatkontrakte zurück. – Grundsätzlich gelten die Prinzipien der „Kontrahierungsfreiheit„ und der „Vertragsfreiheit“.
Friktionspunkte der Sharing Economy sind in allen Rechtsbereichen (Bundesrecht, kantonales und kommunales Recht) auszumachen:
- Marktbeherrschung
- Markt- und Preisbeeinflussung (Booking.com)
- Unterlaufen der bisher klaren Trennung zwischen Gewerbe und Privat
- Sharing-Economy unterläuft die bisherigen Kategorien von Gewerbe und Privat
- Bewilligungen
- Fahrerlaubnis (Uber > Taxireglemente)
- Arbeitsschutz
- Arbeits- und Ruhezeit (Uber > Fahrer Selbständigerwerbende?)
- Mietrecht
- Untermiete (kommerzielle Vermietung an Airbnb-Bucher)
- Arbeitsrecht
- Lohn oder Entschädigung (Uber > Anstellung oder Selbständigerwerbender)
- Besteuerung
- Einkommenssteuern
- Mehrwertsteuer (MWST)
- sonstige Abgaben
- Kurtaxen (Airbnb > Inkassobeauftragter der kommunalen Behörden!/?)
- versicherungsrechtliche Aspekte
- Haftpflichtversicherungen
- Sozialversicherung (Uber-Fahrer > Selbständigerwerbende oder Arbeitnehmer?)
- Existenzabsicherung?
5 wichtige Startup-Erfolgsfaktoren
- IDEE (INNOVATIVE GESCHÄFTSIDEE)
- TEAM
- BUSINESS MODEL (GESCHÄFTSMODELL)
- FINANZIERUNG
- TIMING
Weiterführende Informationen
- Innominatkontrakte | vertragsrecht.ch
- Gesetzliche Verträge | vertragsrecht.ch