LAWINFO

Startup Unternehmen

QR Code

Verträge

Rechtsgebiet:
Startup Unternehmen
Stichworte:
Start-up
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch ein Startup-Unternehmen kommt nicht ohne Verträge aus. Vielmehr sollte diesem Punkt besondere Rechnung getragen, soll doch das Unternehmen in seinen Wachstumsabsichten nicht durch Rechtshändel gebremst oder gestoppt werden:

Aktionärbindungsvertrag

  • Definition
    • Der Aktionärbindungsvertrag (ABV), (auch Poolvertrag oder Konsortialvertrag) ist – je nach Ausgestaltung / Rechtsnatur – ein zweiseitiger Vertrag oder ein Gesellschaftsvertrag (einfache Gesellschaft) zwischen zwei oder mehreren Aktionären für die Koordination der Ausübung ihrer Aktionärsrechte bezüglich einer bestimmten Aktiengesellschaft (AG)
  • Bedarf
    • Mehrere Gründer wollen ein vorgegebenes einheitliches Verhalten der Gesellschafter bei der Gesellschaft sicherstellen (Treue, Loyalität und insbesondere physische und finanzielle Leistungspflichten)
  • Weitere Detailinformationen

Darlehens- und Kreditverträge

  • Definition
    • Vertrag betreffend Geldhingabe unter der Pflicht der Geldrückgabe und ggf. der Verzinsung
  • Bedarf
    • Darlehen
      • Geldleihe aus dem privaten Umfeld des / der Gründer
    • Sanierungsdarlehen
      • Einschuss eigener Mittel durch die Gesellschafter zur Überschuldungsvermeidung bzw. zur Vermeidung
    • Kredit
      • Fremdfinanzierung Betrieb (Betriebskredit) bzw. Refinanzierung von Investitionen (Investitionskredit)
  • Weitere Detailinformationen

Arbeitsverträge

  • Definition
    • Mit dem Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung des Lohns verpflichtet
  • Bedarf
    • Arbeitgeber
      • Erledigung der Arbeiten im betreffenden Arbeitsgebiet, damit die Unternehmung den von ihr eingegangen Pflichten zur „Lieferung und Leistung“ nachkommen kann bzw. ggf. zur Forschung und Entwicklung (F&E)
    • Arbeitnehmer
      • Interesse, sich im Beruf zu entfalten, und Erzielung eines Verdienst für den Lebensunterhalt
  • Weitere Detailinformationen

Freelancer-Verträge

  • Definition
    • Ein freier Mitarbeiter (auch Freelancer) ist ein Selbständigerwerbender (ohne arbeitnehmertypische Subordination), welcher dem Auftraggeber aus Auftrag nach Instruktion mit eigener Infrastruktur bestimmte Dienstleistungen erbringt
  • Bedarf
    • Outsourcing von Arbeitsleistungen jeder Art
  • Weitere Detailinformationen

Forschungsverträge

  • Definition
    • Vertrag, welcher die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit einer Hochschule, i.d.R. unter Angabe des Lehrstuhls bzw. des zuständigen Professors und der involvierten Forschungs-Mitarbeiter, regelt und die beiderseitigen Leistungen sowie Rechte und Pflichten regelt
  • Bedarf
    • Notwendigkeit bei Forschung des Startup bzw. Unternehmens in Zusammenarbeit mit einer Hochschule (Universität, Eidgenössisch Technische Hochschule (ETH) oder Paul Scherrer Institut (PSI) etc.
  • Weitere Detailinformationen

Aufträge

Werkverträge

  • Definition
    • Allgemeine Definition (beweglich und unbewegliche Werke)
      • Mit dem Werkvertrag wird der Unternehmer zur Werkherstellung und der Besteller zur Vergütungszahlung verpflichtet
    • Bauwerke
      • Mit dem Bauwerkvertrag wird der Unternehmer zur Teil- oder Gesamtherstellung eines unbeweglichen Bauwerkes und der Bauherr zur Vergütungszahlung verpflichtet
  • Bedarf
    • Werk allgemein
      • zB Herstellung eines Prototyps nach den Plänen des Erfinders
      • zB Bestellung geringer Stückzahlen durch das Jungunternehmen bei eine Drittunternehmen (sog. „Auftragsfertigung“, auch „Lohnfertigung“)
    • Bauwerk
  • Weitere Detailinformationen

Vertriebsverträge

Lizenzvertrag

  • Definition
    • Die Lizenz ist ein Benutzungsrecht, welches der Lizenzgeber (Urheber) dem Lizenznehmer (exklusiv oder mit dem vorbehaltenen Recht, weitere Lizenznehmern die gleichen Recht zu gewähren) – meist gegenständlich, geografisch und in zeitlichem Umfang beschränkt – einräumt
  • Bedarf
    • Lizenzgeber will Produktevertrieb nicht selber realisieren
    • Lizenznehmer übernimmt den Produktevertrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, weil dies zu seinem Business zählt
    • Der Startup kann bei Vorhandensein der Ressourcen als Lizenzgeber oder als Lizenznehmer auftreten
  • Weitere Detailinformationen

Allgemeine Geschftsbedingungen (AGB)

  • Definition
    • AGB sind aus Gründen der raschen Vertragsabwicklung (Rationalisierungsfunktion) vorformulierte Vertragstext-Annexe für den seriellen Einsatz (i.d.R. Massengeschäft)
  • Bedarf
    • Einsatz, Art und Umfang der AGB hängen von der Branche, vom Unternehmen und den Zielen, die die Geschäftsleitung damit verfolgt, ab:
      • A) umfassende AGB-Variante, wo in den AGB der ganze Geschäftsprozess sprachlich übernommen bzw. abgebildet wird
      • B) AGB-Variante in Minimalumfang, ergänzt um Schutzbestimmungen (Zahlung, Retentionsrecht, Eigentumsvorbehalt, Rücknahmerecht, Kommissionsgeschäfte, Mahnkosten, Verzugszins uam) zugunsten des Anbieters
      • C) AGB-Minimalvariante (damit einfach AGB’s bestehen, zB anwendbares Recht, Gerichtsstand etc.)
      • D) E-Commerce-AGB
  • Weitere Detailinformationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.