Aufhebungsgründe
Stockwerkeigentum kann durch die übereinstimmende Willenserklärung aller Stockwerkeigentümer aufgehoben werden (Aufhebungsvereinbarung).
Jeder Stockwerkeigentümer hat einen Anspruch auf Aufhebung des Stockwerkeigentums. Der Anspruch setzt aber voraus, dass entweder das Gebäude zu mehr als der Hälfte zerstört ist und der Wiederaufbau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung durchführbar ist und der Aufhebungswillige keine Abfindung erhält von denjenigen Miteigentümern, welche die Gemeinschaft fortführen wollen.
Fallen alle Stockwerkeigentumseinheiten einer Person zu (z.B. nach Erbgang), so kann sie gegenüber dem Grundbuch eine einfache Erklärung, wonach das Stockwerkeigentum zu löschen sei, abgeben.
Stockwerkeigentum endet ferner mit dem Untergang der Liegenschaft. Verlangt ist ein totaler Substanzverlust, was in der Praxis aber nur sehr selten anzutreffen sein wird.
Aufhebung
Die Aufhebung durch Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Grundbuch (konstitutive Wirkung des Grundbucheintrags).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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