Die Stockwerkeigentümer bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft (Miteigentümergemeinschaft).Sie ist eine körperschaftlich organisierte Personenverbindung. Das Verhältnis der Stockwerkeigentümer untereinander wird vom Miteigentumsrecht beherrscht, und zwar in allen Fragen von
Unterhalt
Erneuerung
Benutzung
Beschädigung
der gemeinschaftlichen Teile und Einrichtungen.
Die Stockwerkeigentümer sind gemeinsam und unmittelbar Eigentümer des ganzen zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstücks. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist aber keine juristische Person (wie z.B. ein Verein). Dennoch ist die Gemeinschaft von Gesetzes wegen beschränkt vermögens- und handlungsfähig, d.h. sie kann in eigenem Namen Rechte erwerben, besitzen und geltend machen.
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