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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Gegenstand des Miteigentums

Datum:
26.02.2009
Update:
22.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Miteigentum stehen von Gesetzes wegen zwingend folgende Teile der Liegenschaft (vgl. Art. 712b ZGB):

  • das Grundstück
  • die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen.
  • die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.

Beispiele:

Fundament, tragende Mauern und Stützen, Dach, Fassade, Liftanlage, Heizung, Spielplätze usw., Grund und Boden.

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