Vom Sonderrecht zu unterscheiden ist das ausschliessliche Benützungsrecht (auch Sonderbenützungsrecht genannt).
Es handelt sich dabei um ein Recht, das dem jeweiligen Berechtigten die Befugnis zur alleinigen Benützung eines Teils der Liegenschaft, das mangels Voraussetzungen nicht als Sonderrecht ausgeschieden werden kann, erlaubt.
Dieses Benützungsrecht enthält jedoch keine allgemeine Verwaltungs- oder Ausgestaltungsbefugnis. Derartige Rechte werden durch Reglement oder Nutzungsordnung verliehen.
Beispiele:
Garagenplätze (im Freien oder in Tiefgaragen, sofern sie nicht durch Absperrungen das Erfordernis der Abgeschlossenheit und des eigenen Zugangs erfüllen); Gartensitzplätze von Parterre-Wohnungen
Literatur
Vetorecht
- PFÄFFLI ROLAND, Reglementarisches Sondernutzungsrecht bei Stockwerkeigentum, Anwaltsrevue 11/12 2016, S. 482
- WERMELINGER AMEDEO, SVIT-Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 2. Auflage 2014, N. 207 f. zu Art. 712g ZGB
- WERMELINGER AMEDEO, Zürcher Kommentar, 2010, N. 170 f. zu Art. 712g ZGB
Einstimmigkeit Zweckänderung
- WERMELINGER AMEDEO, SVIT-Kommentar, N. 150a f. zu Art. 712a ZGB, mit Hinweisen
Einstimmigkeit bei Änderung der Wertquote
- WERMELINGER AMEDEO, SVIT-Kommentar, N. 10-14, 30 ff., 49 f. [Sondernutzungsrechte] und 96 ff. zu Art. 712e ZGB
Judikatur
- BGer 5A_474/2017 vom 08.03.2018 (Vetorecht + Einstimmigkeit bei Zuweisung eines Gartensitzplatzes zu ausschliesslichem Nutzungsrecht (Sondernutzungsrecht)
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Gewährleistung beim ImmobilienkaufEinleitung zur Gewährleistung beim Immobil...Autoren:GrundbuchrechtInhaltsverzeichnisAutoren:GrundbuchrechtEinleitung zum GrundbuchrechtAutoren:Immobilienmaklerrecht / Maklerve...Einleitung zum Immobilienmaklerrecht / Mak...Autoren:VormerkungenEinleitung zu den VormerkungenAutoren:GrundlastEinleitung zur Grundlast
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht