Dienstbarkeiten
Ein einzelner Stockwerkeigentumsanteil kann mit einer Nutzniessung, einem Wohnrecht oder anderen Dienstbarkeiten (z.B. Durchleitungsrechte) belastet werden. Im Begründungsakt oder durch spätere Vereinbarung kann der Stockwerkeigentümer-gemeinschaft ein Einspracherecht zuerkannt werden, welches der Gemeinschaft erlaubt, sich gegen die Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht zu wehren. Das Einspracherecht ist nur gültig, wenn es gleichzeitig im Grundbuch vorgemerkt wurde.
Grundpfandrechte
Ein einzelner Stockwerkeigentumsanteil kann Objekt eines Grundpfandrechts (Hypothek) sein. Die gemeinschaftliche Sache als Ganzes kann ebenfalls mit Grundpfandrechten belastet werden, dies jedoch nur, solange die einzelnen Stockwerkeigentumsanteile unbelastet sind.
Vertragliche Belastungen
Der Stockwerkeigentumsanteil kann vermietet oder – sofern es sich um Gewerberäume handelt – verpachtet werden. Im Begründungsakt oder durch spätere Vereinbarung kann der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Einspracherecht zuerkannt werden, welches der Gemeinschaft erlaubt, sich gegen die Vermietung zu wehren. Das Einspracherecht ist nur gültig, wenn es gleichzeitig im Grundbuch vorgemerkt wurde.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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