Ein Ausschluss eines Mitglieds aus der Gemeinschaft setzt voraus
- dass der betreffende Miteigentümer durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann (vgl. Art. 649b ZGB) und
- ein Gerichtsurteil (welches auf eine entsprechende Klage der anderen Miteigentümer hin ergeht).
Beispiel:
Einen Stockwerkeigentümer, der in seinem Teil einer Liegenschaft, die der Wohnzone zugehörte, ein Erotiketablissement führen wollte. Die damit verbundenen Immissionen wären für die anderen Miteigentümer nicht zumutbar gewesen.
Neues Bundesgerichtsurteil
Das zuständige Gericht darf das bei ihm bekanntgewordene Stockwerkeigentümerverhalten aus der Zeit vor und nach dem Ermächtigungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft berücksichtigen (vgl. BGE 5A_447/2014 vom 12.01.2015
Weitere Informationen finden Sie unter:
Stockwerkeigentum: Miteigentümerausschluss – Verhalten vor und nach Ermächtigungsbeschluss
Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt er ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen einer angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung an.
Neues Bundesgerichtsurteil
Stockwerkeigentümer können auf Klage anderer Eigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden – dies aber nur, wenn sich die Kläger selber korrekt verhalten haben. So hat das Bundesgericht entschieden und damit ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern bestätigt: Das Gericht begründete, «wer sich selbst gesellschaftswidrig verhalte, könne sich nicht auf ein besseres Recht berufen, um einen sich ebenfalls pflichtwidrig verhaltenden Stockwerkeigentümer aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu vertreiben.»
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