Gewisse Rechte und Pflichten kann die Gemeinschaft in eigenem Namen wahrnehmen. Diese beschränkte Handlungsfähigkeit ist jedoch auf die Bereiche der gemeinschaftlichen Verwaltung begrenzt. Im konkreten Einzelfall kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten darüber kommen, ob ein Anspruch durch die Gemeinschaft oder durch die einzelnen Stockwerkeigentümer wahrzunehmen ist.
Beispiele:
Die Gemeinschaft kann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Mängelrechte geltend machen, Werkverträge abschliessen oder selbständig Ansprüche in Betreibung setzen, die der Gemeinschaft zustehen.
Weiterführende Literatur
- WERMELINGER AMEDÉ, Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2010, N 59, N 129 + N 141 zu ZGB 712l
Weiterführende Judikatur
- BGer 5A_126/2015 vom 14.04.2015
- Nicht zum Sondervermögen gehört die Liegenschaft, weil sie nicht der Verwaltung dient, sondern vielmehr Anlass für die Gemeinschaft ist
- BGer 5A_898/2015 vom 11.07.2016
- Prozessfähigkeit und Aktivlegitimation bei einer Pflanzungsbeschränkung bejaht
- BGer 5A_340/2017 vom 11.12.2018 = BGE 145 III 121 ff.
- Passivlegitimation bei Störungen, die von gemeinschaftlichen Bauteilen ausgehen
- Kantonsgericht Luzern, 7H 18 265, vom 23.07.2019, LGVE 2019 IV Nr. 8
- Nur die StWEG und nicht der einzelne Stockwerkeigentümer ist baueinsprache-legitimiert
Weiterführende Informationen
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