Die Wertquote jedes Anteils muss im Begründungsakt angegeben werden.
Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer. Jedoch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.
Eine Vereinbarung über die Änderung von Wertquoten bedarf der öffentlichen Beurkundung; die Änderung der Wertquoten ist im Grundbuch einzutragen.
Ein Tatbestand, der die Änderung von Wertquoten rechtfertigen würde, dürfte nur ausnahmsweise gegeben sein, z.B. bei Um-/Anbauten, welche eine Verschlechterung oder Verbesserung nur einzelner Stockwerkeigentumsteile bewirken würde.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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