Das kombinierte Stockwerkeigentum ist im ZGB nicht erwähnt, aber von Lehre und Rechtsprechung als zulässig betrachtet.
Begriff / Erläuterung
Wird das horizontale StWE mit dem vertikalen StWE insofern verbunden, als mehrere Gebäude (zB Mehrfamilienhäuser [MFH]) auf einem Grundstück je mehrere StWE-Einheiten aufweisen, spricht man von sog. „kombiniertem StWE“.
Anwendungsfälle:
- Ferienhausanlagen mit mehreren MFH auf einem Grundstück
- zB ein MFH (A) behält Hotelunternehmen im StWE und die StWE-Einheiten von zwei MFH (B+C) werden an Dritte veräussert, um den Bau des MFH A zu refinanzieren
- Geschäftshäuser auf einem Grundstück
- zB Verkauf der Büro-StWE-Einheiten je GH an Dritte (in der Schweiz selten)
Weiterführende Informationen
- LIVER PETER, Fragen aus dem Gebiet des Baurechts und des Stockwerkeigentums, BN 1969, S. 328 f.
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / REY HEINZ, BK, N 35 ff. zu ZGB 712a
- Beim kombinierten StWE können sich verschiedene Interessenlagen je MFH ergeben, die zu bewältigen sind.
- Es kann – wie beim vertikalen StWE – sinnvoll sein, Untergemeinschaften zu begründen; Untergemeinschaften bezwecken:
- zB ein MFH mit den einem Hotel angeschlossenen Ferienwohnungen (intensivere Nutzung / weniger sorgfältiger Gebrauch der Hotelgäste als von Eigentümer-Nutzern
- Lösungsmöglichkeiten
- Untergemeinschaften
- Schaffung von Untergemeinschaften je MFH (Kostenschlüssel und Kostenverteilung pro MFH einzeln, zB für Heizung, Waschküche, Eingangsbereiche [Dekoration, Bepflanzung, Reinigung, Schliessung usw.], Hobbyräume, Veloraum und Lift etc.)
- Realteilung
- Parzellierung der einen gemeinschaftlichen Liegenschaft in zwei oder mehrere Grundstücke (nach Anzahl Hauptgebäude) und Bildung einer entsprechenden Anzahl Stockwerkeigentümergemeinschaf
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- Parzellierung der einen gemeinschaftlichen Liegenschaft in zwei oder mehrere Grundstücke (nach Anzahl Hauptgebäude) und Bildung einer entsprechenden Anzahl Stockwerkeigentümergemeinschaf
- Untergemeinschaften