Das vertikale Stockwerkeigentum ist im Stockwerkeigentumsrecht des ZGB nicht ausdrücklich vorgesehen; es wird aber als zulässig erachtet.
Begriff / Erläuterung
- Wenn ein gesamtes Gebäude eine Stockwerkeinheit bildet und mehrere solche Gebäude dem Stockwerkeigentum unterstellt sind.
- Die Trennung zwischen den Stockwerkeinheiten verläuft vertikal und nicht horizontal.
Anwendungsfälle sind die Begründungen von einzelnen Sonderrechten zum Beispiel an folgenden Objekten:
- Terrassenhäuser
- Vorteile: Nutzung von Hanglage in einer Form, die allen StWE-Eigentümern einen Garten bietet
- (Doppel-) Einfamilienhäuser-
Arealüberbauung, mit Erschliessungsanlagen auf der gemeinschaftlichen Liegenschaften - Vorteile: Ausnützungsvorteil, Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbilds und oft mit Gemeinschaftsparkierung
- Stockwerkeigentum mit vertikaler Trennung, nach aussen ein Blockgebäude mit Einzelzugängen, nach innen autark selbst ver- und entsorgungstechnisch erschlossene Innenbaute, mit Unterniveaugarage (UNG), die sich über alle vertikal getrennten Gebäudeteile erstreckt
- Vorteile: Ausnützungsvorteil, Vermeidung des MFH-Eindrucks, welcher bei horizontalem Stockwerkeigentum entsteht, sowie Wahrung des gemeinsamen Erscheinungsbilds
- Reihen-Garagen
- uam.
Vertikales StWE und eigener Zugang
- Der eigene Zugang wird meistens durch eine eigene Tür in der Fassade sichergestellt (EFH, DEFH, Terrassenhaus, Ladenlokal usw.).
Vertikales StWE und Heizungsanlage
- Oft befindet sich die Heizanlage innerhalb der Stockwerkeinheit, weshalb sie sonderrechtsfähig ist.
Vertikales StWE und Wertquote
- Bei der Wertquotenfestsetzung ist in qualitativer Hinsicht die Lage der einzelnen Gebäude entscheidend.
Vertikales StWE und Aufhebung
- Vertikales StWE hat bei Aufhebung des Stockwerkeigentums nach ZGB 712f Abs. 3 meist gute Chancen für eine Realteilung.
- Die technischen Vollzugsfragen orientieren sich am konkreten Einzelfall.
Vertikales StWE und Untergemeinschaft
- Oft empfiehlt sich die Bildung einer sog. Untergemeinschaft (mehrere Stockwerkeigentümer organisieren sich mit eigener Struktur, um bestimmte Interessen und Aufgaben gemeinsam wahrnehmen zu können)
- zB durch Erlass einer eigenen Hausordnung (Bestimmungen für das tägliche Zusammenleben in den einzelnen Gebäuden, die aber nicht über diesen Rahmen hinausgehen)
- zB durch Erlass von Kosten-Reglementen je Gebäude, zumindest für einzelne Positionen.
Weiterführende Informationen
- LIVER PETER, Fragen aus dem Gebiet des Baurechts und des Stockwerkeigentums, BN 1969, S. 328 f.
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / REY HEINZ, BK, N 35 ff. zu ZGB 712a
- Beim vertikalen StWE mit der freizügigen Bauform kann infolge der eingeschränkten Herrschaft über Grundstücksteile und Gebäude zu Spannungen untereinander führen.
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