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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Weitere Organe

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Eigentumswohnung, Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Nebst der „Organe“ der „Stockwerkeigentümerversammlung“ und dem „Verwalter“ kann die StWEG aufgrund von ZGB 712m Abs. 1 Ziffer 3 folgende fakultative Organe wählen:

  • Ausschuss
  • Abgeordnete
  • Gesetzlich nicht vorgesehene Organe

Ausschuss

Der Ausschuss charakterisiert sich wie folgt:

  • Mitglieder-Zahl
    • beliebige Anzahl Ausschuss-Mitglieder
  • Funktion
    • Beratende Funktion
    • Überwachende Funktion
    • (beschränkte) Entscheidungskompetenz
      • Erlass der Hausordnung
      • Vermittlung in Bagatellstreitigkeiten unter Stockwerkeigentümern

Abgeordnete

Die Abgeordneten charakterisieren sich durch eine externe Interessenwahrung für die StWEG:

  • Mitglieder-Zahl
    • Beliebige Anzahl Abgeordnete
  • Funktion
    • Vertretung in über- oder untergeordneten Gemeinschaften bzw. Gemeinschafsanlagen, v.a. bei Grossüberbauungen
    • Anwendungsfälle
      • Miteigentümergemeinschaft der Autoeinstellhalle, die von den Stockwerkeigentümern bzw. Miteigentümern verschiedener Stockwerkeigentümergemeinschaften genutzt wird
      • Blockheizkraftwerk bzw. Zentralheizungsanlage in Grossüberbauung für mehrere Stockwerkeigentümergemeinschaften
      • (nicht rechtliche) Interessenwahrung gegenüber kommerziellen Nutzern der StWEG wie Einkaufladen, Restaurant der Grossüberbauung etc. (die formale bzw. rechtliche externe Interessenwahrung wird i.d.R. vom Verwalter wahrgenommen)

Gesetzlich nicht vorgesehene Organe

Es sind dies Wirtschaftsprüfer, Treuhänder und ähnliches, die die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) oder andere Abschlüsse (zB Kostenverteiler) überprüfen.

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