Der Anspruch auf eine effektive Strafverteidigung gibt dem Beschuldigten nicht nur das Recht auf Verteidigung, sondern auch einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Verteidigung.
Für die Erfüllung der Verteidigungs-Aufgabe und die Wahl der adäquaten Mittel gewährt der Staat dem Verteidiger ein eigenes Ermessen.
Aus der Optik der behördlichen Gewährleistung einer effektiven Verteidigung sind massgebend:
- die strafprozessualen Verteidigungsrechte.
Ergänzend gelten in Bezug auf den Strafverteidiger:
- Auftragsrecht
- Anwaltliches Standesrecht
Im Falle fehlender oder ungenügender Wahrung der Verteidigungsrechte ist der so gefällte Entscheid aufzuheben und der betreffende Verfahrensschritt unter Mitwirkung eines neuen Verteidigers zu wiederholen (vgl. auch BGE 120 Ia 48, Erw. 2e).