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Strafverteidiger

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Entschädigung

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Leistungen der amtlichen Verteidigung werden nach dem massgebenden Anwaltstarif entschädigt:

  • Grundlagen

    • BV 29 Abs. 3
    • StPO 135 Abs. 1
  • Umfang des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege

    • Allgemein

      • Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege beinhaltet keine umfassende Entschädigungspflicht
    • Entschädigungspflichtig

      • Nur was notwendig ist:
        • Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Interessenwahrung der Rechte im Strafverfahren
          • Notwendigkeit
          • Verhältnismässigkeit
          • ggf. persönliche Betreuung (zusätzliche persönliche und soziale Betreuung; vgl. BGer 6B_951/2013, Erw. 3.2)
    • Handlungsspielraum für wirksame Mandatsausübung

      • Die Honorarfestsetzung hat so zu erfolgen, dass der amtlichen Verteidiger adäquat vertreten kann:
        • Handlungsspielraum
        • Wirksame Mandatsausübung
        • Judikatur
          • Vgl. BGE 141 I 124, Erw. 3.1
  • Bemessungsgrundsätze

    • Ermessen

      • Grundsatz
        • Es ist primär Sache der Kantone die Angemessenheit der anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124, Erw. 3.2)
        • Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars eine beträchtliches Ermessen zu
      • Ausnahme
        • Eingreifen des Bundesgerichtes nur in folgenden Fällen:
          • Klares Überschreiten des Ermessensspielraums
          • Honorarfestsetzung jenseits jeden vernünftigen Verhältnisses zum Aufwand des amtlichen Verteidigers (vgl. BGer 6B_951/2013, Erw. 4.2)
    • Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls

      • Die Honorarfestsetzung hat auf die individuell konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen
      • Massgebend sind:
        • Natur des Straffalls
        • Bedeutung des Straffalls
        • Verantwortung, die der Verteidiger auf sich nehmen musste
        • Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten des Falles
        • Zeitaufwand
        • Qualität der Anwaltsleistung
        • Anzahl Besprechungen
        • Anzahl Verhandlungen
        • Erzieltes Ergebnis
      • Arbeitsweise als Referenzgrösse
        • Abstellen auf das Mass eines erfahrenen Rechtsbeistands:
          • Besondere Fachkenntnisse
          • Erfahrung
          • Zielgerichtete Mandatsführung, ab Beginn
          • Beschränkung auf die für eine Interessenwahrung notwendigen Massnahmen
        • Judikatur
          • Vgl. BGE 122 I 1, Erw. 3a
    • Angemessenheits-Prüfung

      • Prüfungsrecht
        • Der Prozessleitung ist erlaubt, den vom Strafverteidiger geltend gemachten Aufwand auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen
      • Zurückhaltung
        • Keine Verhinderung einer wirksamen Vertretung durch Honoraraufwand-Beanstandungen
          • Es ist daher bei der Kostenbeurteilung eine gewisse Zurückhaltung angezeigt
      • Ermessensberechtigte
        • Zuständige Behörde
        • Amtlicher Verteidiger
      • Unnötiger unternommener Aufwand
        • Solcher Aufwand ist nicht zu entschädigen
        • In der Praxis wird eine aussichtslose Beschwerde unnötigem Aufwand gleichgesetzt (vgl. BGer 1P.404/2002, Erw. 4)
    • Tiefere Ansetzung bei einer privat beigezogenen Wahlverteidigung

      • Grundsatz
        • Zulässigkeit der tieferen Ansetzung einer angemessenen Entschädigung als bei einem Wahlverteidiger
      • Verletzung des Willkürverbots
        • Vermag die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und nicht einen bescheidenen Verdienst zu gewährleisten, liegt eine Verletzung des Willkürverbots vor
      • Bundesgerichtliche Rechtsprechung
        • Das Bundesgericht hat für einen amtlichen Verteidiger im schweizerischen Durchschnitt folgende Faustregel entwickelt:
          • CHF 180 pro Stunde
          • zuzüglich MWST
        • Judikatur
          • Vgl. BGE 132 I 201, Erw. 8.6 – 8.7
    • Reduzierte Entschädigung

      • Tarif
        • Ist in den Tarifen von Bund oder Kantonen eine reduziertes Honorar als Entschädigung für die Leistungen der amtlichen Verteidigung vorgesehen, hat dieses unabhängig vom Prozessausgang angewandt zu werden
        • Vgl. BGE 139 IV 261, Erw. 2
      • Grund
        • Der Staat erbringt eine im öffentlichen Interesse liegende Sonderleistung zugunsten einer mittellosen Person, welcher der Zugang zur Rechtspflege verschafft werden soll
    • Grundrechtsgarant „Staat“ ist auch Prozesspartei

      • Doppelfunktion des Staates
        • Ankläger
          • für die Durchsetzung des Straftatbestands / Strafanspruchs
          • möglicherweise unterliegende Prozesspartei, mit Pflicht zur
            • Verfahrenskosten-Tragung
            • Prozessentschädigungs-Pflicht gegenüber der obsiegenden Partei
        • Garant
          • für die Gewährleistung des Rechtszugangs
      • Stossende Ungleichbehandlung durch reduzierte Entschädigungspflicht des Staates
        • Es ist nicht einzusehen, weshalb im Falle eines Unterliegens nicht eine volle Prozessentschädigung an die Gegenpartei geschuldet ist
        • Vgl. auch BGer 6B_63/2010, Erw. 2.4
    • Bemessung als Pauschale

      • Kantonale Unterschiede
        • In diversen Kantonen wird das Honorar des amtlichen Verteidigers als Pauschale bemessen
      • Aussergewöhnliche Fälle
        • In aussergewöhnlichen Fällen wird das Honorar wie folgt bemessen:
          • durch Erhöhung um höchstens die Hälfte
          • nach Zeitaufwand
        • Vgl. hiezu auch BGer 6B_856/2009, Erw. 4.4
      • Aussergewöhnlich aufwendige Mandate
        • Voraussetzungen (alternativ)
          • Aussergewöhnliche Komplexität
          • Umfangreicher Sachverhalt und keine Rechtfertigung einer Pauschale
      • Pauschalen-Bemessung
        • Motive
          • Mit der Pauschale soll anstelle der tatsächlich erbrachten Leistung für die Entschädigung auf den SOLL-Aufwand abgestellt werden
          • Entschädigung des Aufwand, welcher bei der konkreten Fallkonstellation als angemessen erscheint
        • Bemühungen
          • Erfassung aller prozessualen Bemühungen als einheitliches Ganzes
        • Tarif
          • Berücksichtigung lediglich des effektiven Zeitaufwands nach Tarif
        • Vgl. auch BGE 143 IV 453, Erw. 2.5
        • Verfassungswidrigkeit
          • Pauschalen gelten dann als verfassungswidrig, wenn diese
            • keine Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse nehmen
            • im konkreten Einzelfall ausserhalb eines vernünftigen Verhältnisses zu den Leistungen des Strafverteidigers liegen
        • Judikatur
          • Vgl.
            • BGE 141 I 124, Erw. 4
            • BGE 142 III 153, Erw. 2 bis 3
  • Barauslagen

    • Die Barauslagen sind dem Strafverteidiger separat zu entschädigen
  • Mehrwertsteuer (MWST)

    • Grundsatz

    • Grund

      • Staat ist Empfänger der Strafverteidiger-Leistung
      • Zudem bezweckt die Leistung an den Strafverteidiger nicht einen Schadenersatz, sondern die Rückerstattung von Anwendungen für die Ausübung von Verfahrensrechten
    • MWST-Erhebung

      • MWST-Erhebung auch für Leistungen zG Beschuldiger mit Wohnsitz im Ausland (vgl. BGE 141 IV 344, Erw. 4, BGE 141 III 560, Erw. 2 – 3)
    • Keine Zinsen

      • Bei der Entschädigung der Strafverteidiger und der Privatstrafklägerschaft gemäss StPO 433 Abs. 1 fallen keine Zinsen an (vgl. BGE 143 IV 495, Erw. 2.2.4)
  • Zuständigkeitsänderung

    • Kantonswechsel

      • Findet im Laufe des Verfahrens eine Zuständigkeitsänderung statt und wird dabei das Verfahren von einem andern Kanton übernommen, wird wie folgt vorgegangen:
      • Entscheidung des bisherigen Kantons über die Kosten der amtlichen Verteidigung während vorangegangenen Verfahrensführung
      • Koordination bisher und neu zuständigem Kanton (vgl. BGer 1B_38/2013, Erw. 3)
    • Gerichtsstandsempfehlungen

      • In Ziffer 24 der SSK-Gerichtsstandsempfehlungen ist vorgesehen, dass bei einer Verfahrensabnahme
      • Judikatur
        • Vgl. auch
          • Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen)
  • Mandatierung Wahlverteidigung

    • Grundsatz

      • Mandatiert der amtlich verteidigte Beschuldigte eine Wahlverteidigung, so zieht dies nach sich:
        • Entfallen der Voraussetzungen für die Beibehaltung einer amtlichen Verteidigung (Regelfall)
    • Ausnahme

      • Es möglich, dass die amtliche Verteidigung nicht entlassen wird
    • Kostenfolgen

      • Bei Nichtentlassung der amtlichen Verteidigung dürfen ab dem Zeitpunkt der Berufung eines Wahlverteidigers keine Kosten mehr für die amtliche Verteidigung mehr anfallen
      • Judikatur
        • Vgl. BGer 6B_500/2012, Erw. 4

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 157 f., Rz 487 ff.

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