Der Beschuldigte ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe
- einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu betrauen
- sich – unter Vorbehalt der Regeln über die notwendige Verteidigung – selber zu verteidigen (sog. „Selbstverteidigung“)
- Vgl. StPO 129 Abs. 1
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 141, Rz 426
Judikatur
- BGE 141 I 164, Erw. 2.2