Mandatiert die beschuldigte Person ihren Verteidiger selbst, hat sie ihn grundsätzlich auch selber zu bezahlen.
Bei der privaten Verteidigung orientiert sich die Honorierung / Vergütung nach den Regeln des zivilrechtlichen Auftragsrechts.
Vergleiche hierzu:
Literatur
- GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten: ein Beitrag zum Recht des einfachen Auftrages, Freiburg 1994
Judikatur
- BGer 6B_744/2017, Erw. 1.4
- BGer 1B_289/2012, Erw. 2
- 6B_390/2018, Erw. 8