Ein Subventionsvertrag enthält – am Beispiel einer Finanzhilfe – folgende Elemente:
- Geldwerte Vorteile
- Erfüllung der vom Empfänger selbst gewählten Aufgabe
- Förderung oder Erhalt (Verhaltensbindung)
- Subventionsähnliche Leistungen
- Staatliche Drittsicherheiten
- Öffentlich-rechtliche Bürgschaften
- Öffentlich-rechtliche Garantien
- Öffentlich-rechtliche Versicherungen mit Leistungsgegenstand zG Privaten
Vgl. hiezu auch:
- Voraussetzungen einer Subvention
- Voraussetzungen einer Finanzhilfe
- Voraussetzungen einer Abgeltung
- Sicherheiten
- Allgemeine Bestimmungen einer Finanzhilfe
Literatur
- Inhalt des verwaltungsrechtlichen Vertrags
- MÜLLER GEORG, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertragsinhalte, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 25 – 37
- RICHLI PAUL, Zu den Gründen, Möglichkeiten und Grenzen für Verhandlungselemente im öffentlichen Recht, in: ZBl 92/1991, S. 381 – 406
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023
- Fehlerhafter verwaltungsrechtlicher Vertrag
- HUGUENIN CLAIRE, Die bundesgerichtliche Praxis zum öffentlichrechtlichen Vertrag, ZBJV 118/1982, S. 489 – 521
- KLEIN FRANK, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003
Weiterführende Informationen
Art. 20a SuG Programmvereinbarungen
1 Die Programmvereinbarungen legen die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele fest und regeln die Beitragsleistung des Bundes sowie, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die Einzelheiten der Finanzaufsicht.
2 Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre.
3 Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch Gemeinden erbracht, so vergütet der Kanton den Gemeinden die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.
4 Artikel 23 ist auf die Programmvereinbarungen nicht anwendbar.
Art. 21 SuG Richtlinien für Abrechnungen
Die zuständige Behörde erlässt Richtlinien für die Erstellung der Abrechnungen. Sie berücksichtigt dabei die branchenspezifischen Gewohnheiten.
Art. 22 Gewährung von bundesrechtlichen Leistungen durch die Kantone
1 Gewähren die Kantone aufgrund der Spezialgesetzgebung bundesrechtliche Finanzhilfen und Abgeltungen, so können die Bundesbehörden mit Richtlinien für eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis sorgen.
2 Für Leistungen, die nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder auf die kein Rechtsanspruch besteht (Art. 13), bestimmen die Bundesbehörden nach Anhören der Kantone deren Kontingente. Die Kantone erstellen die Prioritätenordnung.