Ist der Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeit verhindert? Es stellen sich die folgenden Fragen:
- Verhinderungsgrund beim Arbeitnehmer?
- Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung?
- Fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsverhinderung?
- Ablauf der Karenzfrist?
Sind durch einen GAV nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber den Lohn zu entrichten auf folgende Dauer:
- im 1. Dienstjahr für 3 Wochen und
- nachher für eine angemessene längere Dauer, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (OR 324a Abs. 2).
Die Gerichte haben zwecks Gleichbehandlung der Arbeitnehmer für die Bestimmung der Lohnfortzahlungsdauer bei mehreren Dienstjahren sog. Skalen entwickelt. Wegen der regional unterschiedlichen sozialen Denkweisen sind für das gleiche Thema 3 Skalen in Anwendung
- Zürcher Skala (ZH, SH + TG)
- Basler Skala (BS + BL)
- Berner Skala (alle übrigen Kantone).
Ohne andere Abrede beträgt die Höhe der Lohnfortzahlung 80 % des Lohnes bei Arbeitsfähigkeit.
Leisten obligatorische Versicherungen oder private Taggeldversicherungen nicht, so hat der Arbeitgeber 80 % des Lohnes an den Arbeitnehmer zu bezahlen (OR 324 Abs. 1 und 2).
Der Arbeitgeber hat zudem ein Regressrecht auf den Drittverursacher der Arbeitsunfähigkeit.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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