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Urheberrecht / Copyright

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Verträge über künftige Werke

Rechtsgebiet:
Urheberrecht / Copyright
Stichworte:
Copyright, geistiges Eigentum, Urheberrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich können Urheberrechte an Werken schon vor ihrer Schaffung übertragen werden.

In diesem Sinne können künftige Werke Gegenstand urheberrechtlicher Vereinbarungen bilden:

Herstellungspflicht

  • Pflicht zur Herstellung ist höchstpersönlicher Natur (OR 392 Abs. 1)

Leistungsstörungen

  • Nichterfüllung durch Urheber durch sein Verschulden
  • Nichterfüllung infolge Urhebertod oder infolge seiner nachträglich eingetretenen Unfähigkeit bzw. ohne sein Verschulden
    • Grundsatz
      • Dahinfallen des Urhebervertrages bzw. Verlagsvertrages
      • Ausnahme
        • Fertigstellung aufgrund Richter-Bewilligung
          • Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen und das Nötige anordnen.
          • Ende

Literatur

  • Verträge über künftige Werke
    • STREULI-YOUSSEF MAGDA, Grundlagen, der Dualismus im Urheberrecht, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 29 f.
    • BARRELET DENIS / EGLOFF WILLI, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2. Auflage, Bern 2000, N 9 zu URG 16
    • HILTY RETO M., Basler Kommentar, Vorbemerkungen, N 2 zu Art. 380 – 393 OR
    • TROLLER ALOIS, Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen, N 8 zu Art. 380 – 393 OR
    • UHL MARKUS, Die rechtsgeschäftliche Verfügung im schweizerischen Urheberrecht, Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht (SMI), Band 20, Bern 1987, S. 155
  • Nichterfüllung der Verträge über künftige Werke
    • TROLLER ALOIS, Zürcher Kommentar, N 4 zu OR 392

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