Die Merkmale der Verjährung sind:
(Fort-)Bestand der Forderung
Forderungsbestand
- Die Verjährung beschlägt nicht den Forderungsbestand
Kein Forderungsuntergang
- Eine verjährte Forderung besteht weiter
- Die Verjährung ist damit kein Forderungs-Erlöschungsgrund
Erfüllbarkeit der Forderung
Freiwilligkeit der Schuldner-Leistung
- Der Schuldner darf die verjährte Forderung erfüllen, muss aber nicht
- Gelegentlich ist es Ehrensache des Schuldners, trotz Verjährung zu erfüllen
(beschränkte) Durchsetzbarkeit der Forderung
Forderungsrecht des Gläubiger
- Die Verjährung lässt das Recht des Gläubigers auf Leistung unberührt
- Die verjährte Forderung bleibt klagbar
Einrederecht des Schuldners
- Der Schuldner hat aufgrund der Verjährungsnormen das Recht, die eingeklagte Forderung durch Einrede zu verweigern
- Verjährungseinrede
- = peremptorische Einrede
Keine Leistungserzwingung gegen den Schuldnerwillen
- Hat der Schuldner die Verjährung erkannt und die Verjährungseinrede erhoben, kann er nicht – auch nicht gerichtlich – zur Erfüllung seiner Schuld gezwungen werden
- Vorbehalten bleibt seine freiwillige Erfüllung (siehe oben)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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