Die Merkmale der Verjährung sind:
(Fort-)Bestand der Forderung
Forderungsbestand
- Die Verjährung beschlägt nicht den Forderungsbestand
Kein Forderungsuntergang
- Eine verjährte Forderung besteht weiter
- Die Verjährung ist damit kein Forderungs-Erlöschungsgrund
Erfüllbarkeit der Forderung
Freiwilligkeit der Schuldner-Leistung
- Der Schuldner darf die verjährte Forderung erfüllen, muss aber nicht
- Gelegentlich ist es Ehrensache des Schuldners, trotz Verjährung zu erfüllen
(beschränkte) Durchsetzbarkeit der Forderung
Forderungsrecht des Gläubiger
- Die Verjährung lässt das Recht des Gläubigers auf Leistung unberührt
- Die verjährte Forderung bleibt klagbar
Einrederecht des Schuldners
- Der Schuldner hat aufgrund der Verjährungsnormen das Recht, die eingeklagte Forderung durch Einrede zu verweigern
- Verjährungseinrede
- = peremptorische Einrede
Keine Leistungserzwingung gegen den Schuldnerwillen
- Hat der Schuldner die Verjährung erkannt und die Verjährungseinrede erhoben, kann er nicht – auch nicht gerichtlich – zur Erfüllung seiner Schuld gezwungen werden
- Vorbehalten bleibt seine freiwillige Erfüllung (siehe oben)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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