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Verjährung

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Wirkung der Verjährung

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verjährungswirkung folgt spezifischen Grundsätzen und hat Eigenheiten:

Grundsätze

Wirkung bei Vertragsabschluss

  • Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährungsfrist auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten (OR 141 Abs. 1)
    • Beginn der Verjährungsfrist bestimmt Zeitpunkt des zulässigen Verzichts
      • Grundsätzlich ab Fälligkeit (OR 130 Abs. 1)
      • Ab Kündbarkeit (OR 130 Abs. 2)
      • Periodische Leistungen (OR 131)
      • Siehe im Übrigen >> Beginn der Verjährungsfrist
    • =   kein „Verzicht vor Beginn der Verjährungsfrist“
    • = in der Regel kein Verzicht bei Vertragsabschluss
    • zum alten Recht
      • BGE 132 III 239, Erw. 3.3.7
      • BGE 4A_221/2010, Erw. 3

Wirkung bei laufender Verjährungsfrist

  • Der Schuldner kann während laufender Verjährung einseitig oder vertraglich auf die Verjährungseinrede verzichten
  • zum alten Recht

Wirkung nach eingetretener Verjährung

  • Nachträglicher Verzicht
  • Nachträgliche Verhandlungen
    • Aus folgenden Handlungen kann nicht ein Verzicht auf die Verjährung gefolgert werden:
      • Blosse Verhandlungen
      • Vergleichsofferten
      • Forderungsanerkennung (vgl. BGE 4A_275/2010, Erw. 3)
    • Selbst eine Berufung auf die Verjährungseinrede ist in einem solchen Stadium nicht rechtsmissbräuchlich

Einrederecht des Schuldners

Dauerndes (peremptorisches) Leistungsverweigerungsrecht

  • Ausgehend von der Rechtslage, dass die Verjährung nicht zum Erlöschen der Forderung führt, ist es die Obliegenheit des Schuldners sein Einrederecht (Verjährungseinrede) zu nutzen, sollte der Gläubiger seine verjährte Forderung doch noch geltend machen

Rechtsnatur

  • Mutation der Forderung zur Naturalobligation

Bedingte Durchsetzbarkeit (Bedingung: Verjährungseinrede)

  • Die Forderung bleibt bestehen und ist nur noch bedingt gerichtlich durchsetzbar
    • Durchsetzbarkeit für Gläubiger
      • Schuldner erhebt Verjährungseinrede nicht und blockiert die gerichtliche Durchsetzung nicht
      • Gläubiger kann eine verjährte Forderung trotz Verjährungseinrede mit einer Gegenforderung des Schuldners verrechnen (OR 120 Abs. 3)
    • Nichtdurchsetzbarkeit für Gläubiger
      • Schuldner erhebt Verjährungseinrede und blockiert damit das Gerichtsverfahren

Weitere Detailinformationen

Erhalten bleibende Erfüllbarkeit der Forderung

Definition

  • = Recht des Schuldners auf (freiwillige) Leistung

Konsequenzen

  • Leistungsrecht
    • Der Schuldner kann die geschuldete Leistung trotz – bekannter oder nicht bekannter – Verjährung erbringen
  • Kein Rückforderungsrecht nach Erfüllung einer verjährten Schuld
    • Ein Rückforderungsrecht unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung hat der ehemalige Schuldner nicht (vgl. OR 63 Abs. 2)
    • Rechtsfolgen
  • Verrechnung einer verjährten Verrechnungsforderung
    • Verrechnungstatbestand
      • Eine verjährte Forderung kann verrechnet werden, wenn sich die verjährte Verrechnungsforderung und die Hauptforderung verrechenbar gegenüberstanden (vgl. OR 120 Abs. 3)
    • Weitere Detailinformationen
  • Einrede des nicht erfüllten Vertrages
    • Der Gläubiger eines Leistungsanspruches kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (OR 82) auch dann vorbringen, wenn seine (Geld-)Forderung (längst) verjährt ist
  • Geltendmachung des Pfandrechts trotz verjährter Pfandforderung
    • Das Fahrnispfandrecht einer verjährten pfandgeschützten Forderung kann weiterhin geltend gemacht werden (vgl. OR 140)

Erlöschen der Nebenrechte

  • Mit der Hauptforderung verjähren auch die akzessorischen (Neben-)Rechte und Zinsansprüche (vgl. OR 133)

Verjährungswirkungen im Prozess

Gesetzestexte

Literatur

  • Allgemein
    • FURRER ANDREAS / MÜLLER-CHEN MARKUS, Obligationenrecht – Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 2012, 21/111 – 115, S. 609 f.
  • Einrederecht des Schuldners
    • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3362
  • Erhalten bleibende Erfüllbarkeit der Forderung
    • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3370

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