Checkliste «Verjährungsverzicht»
Bei Abgabe einer Verjährungseinredeverzichtserklärung ist auf Folgendes zu achten:
1. Gläubiger
Grundsätzliches
- Form
- Verjährungseinredeverzicht ist nur schriftlich gültig
- Verjährungseinredeverzicht in AGB ist nur für den Verwender verbindlich
- Forderungsbezug/Identifikation Forderung
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit (sog. Substantiierung)
- bei komplexen, insbesondere ausservertraglichen Tatbeständen einleitende Sachverhaltsdarstellung, zur Identifikation des Gegenstandes des Verjährungsverzichts
- Bei möglicher Versicherungsdeckung (bspw. Haftpflichtansprüche)
- Verjährungsverzicht des Schuldners (=Schädiger/Haftpflichtiger) kann der Versicherung entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen Versicherer besteht
- Vorsichtshalber vom Schuldner (=Schädiger/Haftpflichtiger) und vom Versicherer Verjährungseinredeverzicht verlangen
- Verzichtszeitpunkt
- Verzicht vor Beginn der Verjährungsfrist
- Grundsatz: Ungültigkeit
- Ausnahmen
- Kauf (OR 210; effektiv eine Verwirkungsfrist[1])
- Werkvertrag (OR 371; Verwirkungsfrist)
- nach Beginn der Verjährungsfrist, aber vor ihrem Ablauf
- Verzicht ist immer zulässig
- Achtung: Kontrollieren Sie vom Schuldner eigen-formulierte Verjährungseinredeverzichtserklärungen auf sachwidrige Vorbehalte, welche keine Verjährungsunterbrechung bewirken
- nach Verjährungseintritt
- Verzicht ohne Vorbehalt: gültig
- Verzicht mit Vorbehalt, dass der Verzicht nur gelten solle, wenn die Verjährung nicht bereits eingetreten sei: „Beschränkte“ Verjährungseinrede, dass im Zeitpunkt der Verzichtserklärung die Verjährung bereits eingetreten war, bleibt weiterhin möglich
- Höchstdauer
- 10 Jahre ab Abgabe der Verjährungseinredeverzichtserklärung
- Verzicht ohne Zeitangabe: Wirkung wie Verjährungsunterbrechung
- Verzichtsbefristung
- Verzicht für eine bestimmte Dauer
- gilt als befristete Verjährungseinredeverzichtserklärung
- Wirkung je nach Formulierung: Annahme einer Fristverlängerung analog OR 80, d.h. Wirkung erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist
- Verzicht für eine bestimmte Dauer
- Verzicht vor Beginn der Verjährungsfrist
- Alternativen zum Verjährungseinredeverzicht
- bei Verzichtsverweigerung durch den Schuldner
- Schlichtungsbegehren (ZPO 197 ff.); Vorsicht bei unpräzisiertem, allf. Rückzug, da mögliches Hindernis bei späterer Rechtsverfolgung (Vermeidung der sog. res judicata [rechtskräftiger Verfolgungs- resp. Forderungsverzicht])
- Betreibung
- bei ergänzenden Handlungen
- Novation
- Stundung
- Sicherheitsbestellung (Personal- und/oder Realsicherheit [Sicherheiten])
- bei Verzichtsverweigerung durch den Schuldner
2. Schuldner
Status- und Solvenzfragen
- Der Gläubiger hat auf die persönlichen Voraussetzungen beim Schuldner zu achten und zu evaluieren resp. kontrollieren:
- Handlungsfähigkeit
- Verfügungsfähigkeit bezüglich des Verjährungsgegenstandes
- Legitimation des Schuldnervertreters (Vollmacht)
- Kenntnis des Verjährungsstandes beim Schuldner
- Information zum Schutze vor einer späteren Irrtumsanfechtung
- Vorbehalt des Schuldners, dass sein Verzicht nur gelten solle, wenn die Verjährung nicht bereits eingetreten sei
- Der Gläubiger hat auf finanzielle Veränderungen beim Schuldner zu achten:
- Solvenzkontrolle / Betreibungsregisterauszug / Wirtschaftsauskunfteien
- Kontrolle allfälliger Zwangsvollstreckungen
- Nachlassstundung
- private Schuldenbereinigung
- Konkurs
[1] Es verwirkt der Gewährleistungsanspruch. Sofern der Anspruch bereits geltend gemacht worden ist, entsteht eine Gewährleistungsforderung, welche der ordentlichen Verjährung unterliegt und unterbrochen werden kann.
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