Verweist das schweizerische internationale Privatrecht (Kollisionsrecht) auf ein ausländisches Sachrecht, ergibt sich folgende Situation:
Grundsatz
- Ausländisches Sachrecht ist für die Regelung der Verjährung zuständig (IPRG 148)
- Nichtanwendung schweizerischen Rechts
Ausnahmen
- IPRG 16 Abs. 2
- kein feststellbares ausländisches Recht > Anwendung schweizerischen Rechts
- IPRG 18
- Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts
Gesetzestexte
Art. 148 IPRG
IV. Verjährung und Erlöschen einer Forderung
1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht.
2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.
3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).
Art. 16 IPRG
IV. Feststellung ausländischen Rechts
1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
Art. 18 IPRG
VI. Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts
Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.
Literatur
- DÄPPEN ROBERT K., Basler Kommentar, N 8 zu OR 127
- DASSER FELIX, Basler Kommentar zum IPRG, N 1 ff. zu IPRG 148
Judikatur
- BGE 59 II 358 ff. (ergangen vor Inkrafttreten des IPRG)