Für die Kaufvertrags-Parteien von grosser Bedeutung sind die speziellen „kaufrechtlichen Verjährungsfristen“:
Grundsatz / Fahrnis
Grundlage
Gegenstand
- Ansprüche des Käufers aus Rechts- und Sachgewährleistung
Dauer
- nach Ablieferung der Sache
- Neugegenstände: 2 Jahre (OR 210 Abs. 1)
- Gebrauchtgegenstände: 2 Jahre nach Gesetz oder mindestens 1 Jahr bei Verabredung einer kürzeren Gewährleistungsfrist (OR 210 Abs. 4 lit. a)
- Sachen, die in ein unbewegliches Werk eingebaut werden: 5 Jahre (OR 210 Abs. 2)
- Kulturgüter: relative Frist 1 Jahr, absolute Frist 30 Jahre (OR 210 Abs. 3)
Ausnahmen / Grundstücke
Schadenersatzansprüche aus Schlechterfüllung
Gebäudemängel
Grundlage
Gegenstand
- Sachgewährleistungsansprüche
Dauer
- 5 Jahre ab Eigentumserwerb
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3301
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