Für die Kaufvertrags-Parteien von grosser Bedeutung sind die speziellen „kaufrechtlichen Verjährungsfristen“:
Grundsatz / Fahrnis
Grundlage
Gegenstand
- Ansprüche des Käufers aus Rechts- und Sachgewährleistung
Dauer
- nach Ablieferung der Sache
- Neugegenstände: 2 Jahre (OR 210 Abs. 1)
- Gebrauchtgegenstände: 2 Jahre nach Gesetz oder mindestens 1 Jahr bei Verabredung einer kürzeren Gewährleistungsfrist (OR 210 Abs. 4 lit. a)
- Sachen, die in ein unbewegliches Werk eingebaut werden: 5 Jahre (OR 210 Abs. 2)
- Kulturgüter: relative Frist 1 Jahr, absolute Frist 30 Jahre (OR 210 Abs. 3)
Ausnahmen / Grundstücke
Schadenersatzansprüche aus Schlechterfüllung
Gebäudemängel
Grundlage
Gegenstand
- Sachgewährleistungsansprüche
Dauer
- 5 Jahre ab Eigentumserwerb
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3301
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Vertriebsrecht / VertriebsvertragEinleitung zum Vertriebsrecht / Vertriebsv...Autoren:Internationales VertragsrechtEinleitung zum internationalen VertragsrechtAutoren:VertragsmanagementEinleitung zum VertragsmanagementAutoren:BürgschaftEinleitung zu Bürgschaft / BürgschaftsvertragAutoren:ForderungspfandrechtEinleitung zum ForderungspfandrechtAutoren:BankbürgschaftEinleitung zur Bankbürgschaft
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht