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Verjährung

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Kaufrechtliche Verjährungsfristen

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Kaufvertrags-Parteien von grosser Bedeutung sind die speziellen „kaufrechtlichen Verjährungsfristen“:

Grundsatz / Fahrnis

Grundlage

Gegenstand

  • Ansprüche des Käufers aus Rechts- und Sachgewährleistung

Dauer

  • nach Ablieferung der Sache
    • Neugegenstände: 2 Jahre (OR 210 Abs. 1)
    • Gebrauchtgegenstände: 2 Jahre nach Gesetz oder mindestens 1 Jahr bei Verabredung einer kürzeren Gewährleistungsfrist (OR 210 Abs. 4 lit. a)
    • Sachen, die in ein unbewegliches Werk eingebaut werden: 5 Jahre (OR 210 Abs. 2)
    • Kulturgüter: relative Frist 1 Jahr, absolute Frist 30 Jahre (OR 210 Abs. 3)

Ausnahmen / Grundstücke

Schadenersatzansprüche aus Schlechterfüllung

Gebäudemängel

Grundlage
Gegenstand
  • Sachgewährleistungsansprüche
Dauer
  • 5 Jahre ab Eigentumserwerb

Literatur

  • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3301

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