Die Verjährungsfrist für Verzugszinsen ist umstritten:
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
- pro Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des Hauptanspruchs gemäss OR 133
- siehe Box
Herrschende Lehre
- pro Anwendbarkeit der 10-jährigen Verjährungsfrist von OR 127
- siehe Box
Art. 133 OR
II. Wirkung auf Nebenansprüche
Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche.
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3305
- WEBER, Berner Kommentar, N 112 zu OR 73
- DÄPPEN ROBERT K., Basler Kommentar, N 9 zu OR 127
- Vgl. auch BGE 129 V 346 f., Erw. 4.2.1, mit ausführlicher Wiedergabe der Lehrmeinungen
Judikatur
- Privatrechtliche Zinsforderungen
- BGE 52 II 215 ff.
- BGE 4C.206/2001
- Öffentlich-rechtliche Zinsforderungen (in analoger Anwendung)
- BGE 129 V 345 ff.
- BGE 2C_188/2010
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