Als verjährungsunterbrechend wirken unter dem Titel „Schuldbetreibung“ (OR 135 Ziffer 2):
Aufgabe des Betreibungsbegehrens
- Postaufgabe bzw. elektronische Übermittlung
- BGE 49 II 38 ff. und BGE 5P.305/2000
- Präzisierungen
- Unterbrechungswirkung nur im Umfange des Betreibungsbetrages
- Betreibungswiederholung zwecks Verjährungsunterbrechung ist grundsätzlich zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich
- BGE 5A_582/2009 und BGE 7B.182/2005
- Unterbrechungswirkung nicht erst mit dem Zahlungsbefehl
- Verjährungsunterbrechung wirkt weiter auch wenn der Zahlungsbefehl nicht (mehr) zugestellt wird
- BGE 104 III 20 und BGE 5P.339/2000
- Betreibung genügender Verjährungsunterbrechungstitel auch – trotz anderem Wortlaut von OR 205 und OR 210 (Klage) – für Gewährleistungsansprüche
- SCHUMACHER / RÜEGG, Haftung, RN 305
- Ausnahme (Nachbesserungsanspruch)
- Keine Verjährungsunterbrechung durch Betreibung
- Vgl. GAUCH PETER, Werkvertrag, RN 2269
- Weitere Detailinformationen
Arrestbegehren
- genügend
- Weitere Detailinformationen
Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung (SchKG 190)
- ausreichend
- Weitere Detailinformationen
jeder Betreibungsakt hat Unterbrechungswirkung
- Grundlage
- Betreibungsakt
- Der Betreibungsakt muss eine neue Betreibungs-Phase einleiten
- Akteure
- Betreibungsamt oder Gläubiger
- Unterbrechungswirkung auslösende Betreibungshandlungen
Unterbrechung nur bei gültiger Betreibungshandlung
- Keine gültigen Unterbrechungstitel
- Nichtige Betreibungsbegehren
- Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt wegen Nichterfüllung wesentlicher Anforderungen
- Nichtige Betreibungsbegehren
- Ausnahme (Unterbrechungswirkung)
- Einreichung Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt
- Voraussetzungen
- Zustellung Zahlungsbefehl an Schuldner
- Keine Zahlungsbefehl-Aufhebung auf Beschwerde hin
- Überweisung an das zuständige Betreibungsamt von Amtes wegen
- Vgl. zum Ganzen BGE 83 II 41 ff.
- Voraussetzungen
- Einreichung Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt
- Mangelhafte Betreibungshandlung
- Gerichtseingaben / gesetzliche Klagefristen gemäss SchKG
- Eingaben bei Vollstreckungs- und Aufsichtsbehörden
- Fristwahrung auch bei der Einreichung an die unzuständige Behörde
- Unzuständige Behörde ist zur Überweisung an die zuständige Behörde verpflichtet (NORDMANN PHILIPPE, Basler Kommentar, N 6 zu SchKG 32)
- Eingaben mit verbesserbaren Fehlern
- Behörde kann eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen (vgl. SchKG 32 Abs. 4)
- Verjährungsunterbrechung auf den Zeitpunkt der Ersteinreichung, wenn die Verbesserung binnen der Nachfrist erfolgt
Gesetzestexte
Art. 135 OR
IV. Unterbrechung der Verjährung
1. Unterbrechungsgründe
Die Verjährung wird unterbrochen:
1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2.1durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
Art. 137 OR
3. Beginn einer neuen Frist
a. Bei Anerkennung und Urteil
1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Art. 138 OR
b. Bei Handlungen des Gläubigers
1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.1
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
Literatur
- DÄPPEN ROBERT K., Basler Kommentar, N 5 Zu OR 138
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3345 – N 3347
- BERTI STEPEN V., Zur Unterbrechung der Verjährung durch Betreibung und Klage – oder die Alternativen zum „Inspired guess“, in: recht 1994, Heft 2, S. 76 ff.