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Verjährung

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Schuldbetreibung

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als verjährungsunterbrechend wirken unter dem Titel „Schuldbetreibung“ (OR 135 Ziffer 2):

Aufgabe des Betreibungsbegehrens

  • Postaufgabe bzw. elektronische Übermittlung
  • Präzisierungen
    • Unterbrechungswirkung nur im Umfange des Betreibungsbetrages
    • Betreibungswiederholung zwecks Verjährungsunterbrechung ist grundsätzlich zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich
      • BGE 5A_582/2009 und BGE 7B.182/2005
    • Unterbrechungswirkung nicht erst mit dem Zahlungsbefehl
    • Verjährungsunterbrechung wirkt weiter auch wenn der Zahlungsbefehl nicht (mehr) zugestellt wird
    • Betreibung genügender Verjährungsunterbrechungstitel auch – trotz anderem Wortlaut von OR 205 und OR 210 (Klage) – für Gewährleistungsansprüche
      • SCHUMACHER / RÜEGG, Haftung, RN 305
      • Ausnahme (Nachbesserungsanspruch)
        • Keine Verjährungsunterbrechung durch Betreibung
        • Vgl. GAUCH PETER, Werkvertrag, RN 2269
  • Weitere Detailinformationen

Arrestbegehren

  • genügend
  • Weitere Detailinformationen

Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung (SchKG 190)

jeder Betreibungsakt hat Unterbrechungswirkung

Unterbrechung nur bei gültiger Betreibungshandlung

  • Keine gültigen Unterbrechungstitel
    • Nichtige Betreibungsbegehren
      • Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt wegen Nichterfüllung wesentlicher Anforderungen
  • Ausnahme (Unterbrechungswirkung)
    • Einreichung Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt
      • Voraussetzungen
        • Zustellung Zahlungsbefehl an Schuldner
        • Keine Zahlungsbefehl-Aufhebung auf Beschwerde hin
      • Überweisung an das zuständige Betreibungsamt von Amtes wegen
      • Vgl. zum Ganzen BGE 83 II 41 ff.
  • Mangelhafte Betreibungshandlung
    • Gerichtseingaben / gesetzliche Klagefristen gemäss SchKG
      • Analoge Anwendung von ZPO 63 und ZPO 132 (Rückweisung mit Nachfristansetzung zur Einreichung bei der zuständigen Stelle)
    • Eingaben bei Vollstreckungs- und Aufsichtsbehörden
      • Fristwahrung auch bei der Einreichung an die unzuständige Behörde
      • Unzuständige Behörde ist zur Überweisung an die zuständige Behörde verpflichtet (NORDMANN PHILIPPE, Basler Kommentar, N 6 zu SchKG 32)
    • Eingaben mit verbesserbaren Fehlern
      • Behörde kann eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen (vgl. SchKG 32 Abs. 4)
      • Verjährungsunterbrechung auf den Zeitpunkt der Ersteinreichung, wenn die Verbesserung binnen der Nachfrist erfolgt

Gesetzestexte

Literatur

  • DÄPPEN ROBERT K., Basler Kommentar, N 5 Zu OR 138
  • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3345 – N 3347
  • BERTI STEPEN V., Zur Unterbrechung der Verjährung durch Betreibung und Klage – oder die Alternativen zum „Inspired guess“, in: recht 1994, Heft 2, S. 76 ff.

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