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- = Verlagsvertrag, bei dem Kosten und Risiko von Herstellung und Vertrieb durch den Verlaggeber (anstatt vom Verleger) getragen werden und der Verleger das Werk in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Verlaggebers herausgibt (sog. Kommissionswerke)
Stellung des Verlaggebers
- Auftragsähnliche Stellung des Verlaggebers
- Weisungsrecht
- Recht auf Rechenschaftslegung
- Vgl. hiezu auch Auftrag
Rechtsnatur
- Gemischter Vertrag
- Gemischter Vertrag mit Elementen des Verlagsvertrags, des Werkvertrags, der Kommission und des Hinterlegungsvertrags (für Lagerhaltung) (vgl. HOCHREUTENER INGE, a.a.O., S. 109)
- Reine Kommission
- Fälle, in denen der Autor selber die Drucklegung besorgt und dem Verleger einzig der Vertrieb des Werkes obliegt
Gegenstand
- Dritt- oder fremdfinanzierte Werke
- für ein begrenztes Marktsegment
- niedrige Auflagenzahlen, die sich für den Verleger nicht rechnen
- Refinanzierung
- Eigenfinanzierung
- Drittfinanzierung
Unterschiedliche Vertragsausgestaltung als Praxisproblem
- Viele Verlage verlangen die Abtretung aller Rechte, was für den konkreten Fall Auslegungsprobleme beschert
Anwendungsfälle von Kommissionswerken
- Dissertationen
- Festschriften
- Tagungsbände
- Sammelwerke
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 75 bzw. S. 107 ff.
- HILTY RETO M., Basler Kommentar, N 8 Vorbemerkungen zu Art. 380 – 393 OR
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