= Verlagsvertrag, bei dem Kosten und Risiko von Herstellung und Vertrieb durch den Verlaggeber (anstatt vom Verleger) getragen werden und der Verleger das Werk in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Verlaggebers herausgibt (sog. Kommissionswerke)
Gemischter Vertrag mit Elementen des Verlagsvertrags, des Werkvertrags, der Kommission und des Hinterlegungsvertrags (für Lagerhaltung) (vgl. HOCHREUTENER INGE, a.a.O., S. 109)
Reine Kommission
Fälle, in denen der Autor selber die Drucklegung besorgt und dem Verleger einzig der Vertrieb des Werkes obliegt
Gegenstand
Dritt- oder fremdfinanzierte Werke
für ein begrenztes Marktsegment
niedrige Auflagenzahlen, die sich für den Verleger nicht rechnen
Refinanzierung
Eigenfinanzierung
Autor
Drittfinanzierung
Fonds
Stiftungen
usw.
Unterschiedliche Vertragsausgestaltung als Praxisproblem
Viele Verlage verlangen die Abtretung aller Rechte, was für den konkreten Fall Auslegungsprobleme beschert
Anwendungsfälle von Kommissionswerken
Dissertationen
Festschriften
Tagungsbände
Sammelwerke
Literatur
HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 75 bzw. S. 107 ff.
HILTY RETO M., Basler Kommentar, N 8 Vorbemerkungen zu Art. 380 – 393 OR
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