Beim sog. „Einzelwerk“ zeichnet als Verfasser des Werks ein einzelner Autor:
Definition
- Einzelwerk = Verlagswerk eines Einzelautors
Grundlage
- OR 380 ff.
Abgrenzungskriterium
- Autorenzahl
Gegenstand
- Hauptrecht
- Übertragung des Hauptrechts, wie Rechtsstellung Verlaggeber
- Nebenrechte
- Sofern und soweit für wissenschaftliche Publikationen relevant, gelten auch die Ausführungen zu den Nebenrechten
- Vgl. Kein geschlossener Vertragstypus
Anwendbare Normen
- Anwendung der Normen zum klassischen Verlagsvertrag
Vertrag
Besonderes
- Content Syndicators
- = Verwerter, die Contents unterschiedlicher Literaturquellen zu bestimmten Themen im Hinblick auf bestimmte Zielgruppen
- Offline- und Online-Nutzung
- Klauseln
- Nebenrechteklausel
- Honorarklausel
- Ausdrückliche Formulierung
- Nebenrechte-Nutzung (Datenträger- und Online-Nutzung)
- Honorarhöhe (./. MWST) je vergütungspflichtigen und bezahlten Online-Abruf
- Klauseln
- Wachsende Bedeutung und teilweise Substituierung der Printprodukte
- Übersetzungen
- Übersetzungsrecht (Nebenrecht) ist oft auch bei wissenschaftlichen Publikationen von Relevanz
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 105 f.
- KOCH, in: Loewenheim Ulrich (Hrsg.), Handbuch des Urheberrechts, München 2003, N 132 zu § 77